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STRAFRECHTSVERSCHÄRFUNG : Organisierte Suizidbeihilfe ist künftig verboten

Bei »geschäftsmäßiger« Unterstützung drohen bis zu drei Jahre Haft

09.11.2015
2023-08-30T12:28:12.7200Z
2 Min

Die organisierte Sterbehilfe ist in Deutschland künftig verboten. Konkret wird mit dem verabschiedeten Entwurf (18/5373) erstmalig seit Einführung des Strafgesetzbuches die Beihilfe zum Suizid in bestimmten Fällen unter Strafe gestellt. Die Neuregelung, die als Paragraph 217 Eingang ins Strafgesetzbuch finden soll, sieht vor, die "geschäftsmäßige" Förderung der Selbsttötung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu ahnden. Geschäftsmäßigkeit liegt dann vor, wenn die Förderung der Selbsttötung auf Wiederholung angelegt ist. Eine Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorhanden sein. Damit sollen Vereine wie "Sterbehilfe Deutschland" um den ehemaligen Hamburger Justizsenator Roger Kusch getroffen werden. Die von diesen Organisationen angebotene Suizidbegleitung, etwa die Vermittlung von Ärzten, ist künftig strafbar.

Ärzte sollen nur dann unter die neue Norm fallen, wenn sie Suizidbeihilfe quasi als Behandlungsoption anbieten. Nicht geschäftsmäßig handelnde Mediziner, die im Einzelfall eine Gewissensentscheidung treffen, um einem Sterbewilligen bei der Selbsttötung zu assistieren, sollen nicht unter das Strafrecht fallen. Ob diese Trennung in der Rechtsanwendung funktioniert, ist zwischen Gegnern und Befürwortern des beschlossenen Entwurfs heftig umstritten. Bei Ärzten ist aktuell vor allem das Standesrecht einschlägig. In zehn von 17 Landesärztekammern droht der Entzug der Approbation, wenn der Arzt beim Suizid assistiert. Angehörige oder dem Sterbewilligen nahestehende Personen bleiben auch künftig straffrei.

Abgelehnt Die abgelehnten Entwürfe hatten andere Regelungsziele. Der Entwurf (18/5376) einer Gruppe um Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (beide CDU) beinhaltete ein Totalverbot der Suizidbeihilfe, darunter wären auch Angehörige und Freunde von Sterbewilligen gefallen. Er sah eine Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren vor.

Der Entwurf (18/5375) einer Gruppe um Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) und Petra Sitte (Die Linke) zielte auf ein strafrechtliches Verbot kommerzieller Sterbehilfe ab. Nicht-kommerzielle Organisationen sowie Ärzte sollten positivrechtlich die Möglichkeit eingeräumt bekommen, Suizidbeihilfe zu leisten. Der Entwurf (18/5374) einer Gruppe um Peter Hintze (CDU) und Carola Reimann (SPD) setzte nicht auf das Strafrecht. Vielmehr sollte durch eine zivilrechtliche Regelung Ärzten Beihilfe zum Suizid unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, um so entgegenstehendes Standesrecht zu brechen.

Abzugrenzen von der Suizidbeihilfe ist die Tötung auf Verlangen, die aktive Sterbehilfe. Sie ist und bleibt strafbar.