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UMWELT : Abfallrecht geändert

Händlern droht Bußgeld bei Rücknahmeweigerung

19.12.2016
2023-08-30T12:30:12.7200Z
2 Min

Der Bundestag hat vergangene Woche Änderungen im Abfallrecht auf den Weg gebracht. Am Donnerstag beschlossen die Abgeordneten einvernehmlich auf Grundlage eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (18/10026, 18/10663) zum einen Änderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie im Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Zum anderen stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD - bei Enthaltung von Linken und Grünen - für einen Entwurf zur Neufassung der Gewerbeabfallverordnung (18/10345, 18/10444 Nr. 2.1, 18/10656).

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte ursprünglich nur Änderungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgesehen. Dort soll die sogenannte Heizwertklausel gestrichen werden. Sie regelt bisher, dass eine energetische Verwertung der stofflichen Verwertung gleichrangig ist, wenn ein bestimmter Heizwert gegeben ist. Dies soll künftig nicht mehr gelten. Die Regelung war im Gesetz als Übergangsregelung normiert worden.

In der geänderten Fassung des Gesetzentwurfes, die auf eine Initiative der Koalitionsfraktionen zurückgeht, ist zudem vorgesehen, einen neuen Ordnungswidrigkeitstatbestand im Elektro- und Elektronikgesetz einzuführen. Demnach sollen Händler, die ihrer Verpflichtung zur Rücknahme von Elektrogeräten nicht nachkommen, mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro belegt werden können. Zudem wird die Rücknahmepflicht von Altgeräten konkretisiert.

Verordnungsnovelle Mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung will die Bundesregierung die knapp 15 Jahre alte Verordnung an neuere europarechtliche und nationale Abfall-Regelungen anpassen. Ziel ist dabei laut Begründung insbesondere, die fünfstufige Abfallhierarchie auch im Umgang mit gewerblichen Siedlungs- sowie bestimmten Bau- und Abbruchabfällen anzuwenden. Die Abfallhierarchie ist in der EU-Richtlinie 2008/98/EG sowie im Kreislaufwirtschaftsgesetz verankert. Bisher gehe die Gewerbeabfallverordnung und ihr Regelungssystem noch von einem "grundsätzlichen Gleichrang" von stofflicher und energetischer Verwertung aus, schreibt die Bundesregierung in der Begründung. Die Zustimmung des Bundestages zu der Verordnung ist laut Kreislaufwirtschaftsgesetz vorgeschrieben.