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Gesetze : Schrittweise verschärft

Jüngste Neuregelungen zum Abschiebungsrecht

27.03.2017
2023-08-30T12:32:18.7200Z
2 Min

Seit Beginn der Flüchtlingskrise hat der Gesetzgeber die rechtlichen Rahmenbedingungen für Abschiebungen bereits mehrfach verschärft. Ein Überblick:

Aufenthaltsbeendigung Schon das im August 2015 in Kraft getretene "Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung" (18/4097, 18/5420) zielte darauf, die Ausreisepflicht wirkungsvoller durchzusetzen. Mit dem Gesetz wurde ein maximal viertägiger "Ausreisegewahrsam" für Fälle eingeführt, in denen der Abschiebungstermin konkret bevorsteht. Ferner wurde zur Identitätsklärung ermöglicht, Datenträger eines Ausländers auszulesen. Zudem wurden unter anderem Wiedereinreisesperren etwa bei nicht fristgerechter Ausreise vorgesehen.

Asylpaket I Seit Oktober 2015 sind die wesentlichen Bestimmungen des "Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes" (18/6185, 18/6386) in Kraft, mit dem Rückführungen Ausreisepflichtiger vereinfacht werden sollten. Nunmehr wurden auch Albanien, Kosovo und Montenegro - wie 2014 bereits Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina - als sicherere Herkunftsstaaten eingestuft, womit Asylanträge von Menschen aus diesen Ländern schneller abgelehnt werden können. Nach Ende der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung nicht angekündigt werden, um die Gefahr des Untertauchens zu verringern. Die Höchstdauer der Aussetzung von Abschiebungen durch die Länder wurde von sechs auf drei Monate reduziert.

Asylpaket II Im März 2016 trat das "Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren" (18/7538, 18/7645/) in Kraft. Es sieht für bestimmte Asylbewerber - etwa aus sicheren Herkunftsländern - ein beschleunigtes Verfahren von bis zu drei Wochen vor. Sie können in besonderen Aufnahmeeinrichtungen untergebracht werden und dürfen gegebenenfalls bis zur Abschiebung den Bezirk der entsprechenden Ausländerbehörde nicht verlassen. Ferner wurden "Abschiebungshindernisse aus vermeintlich gesundheitlichen Gründen" abgebaut. Danach können grundsätzlich nur "lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, die Abschiebung des Ausländers" verhindern.