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MANDAT : Rechtliche Grauzone

Der Syrien-Einsatz der Bundeswehr zu Bekämpfung des IS ist auch aus juristischer Sicht nicht unumstritten

26.06.2017
2023-08-30T12:32:23.7200Z
3 Min

Die Zweifel sind groß, und sie reichen bis in die Koalitionsfraktionen: "Vom dünnen Eis" war zwischenzeitlich die Rede, als der Bundestag Dezember 2015 erstmals beschloss, die Bundeswehr als Teil der internationalen Koalition gegen den Islamischen Staat in Syrien einzusetzen. Die Bundesregierung argumentierte in ihrem Mandatstext vor allem mit drei rechtlichen Herleitungen: Der Einsatz erfolge auf Basis der UN-Charta, des EU-Vertrags von Lissabon und auf Grundlage mehrerer Resolutionen des UN-Sicherheitsrates. Diese Bündelung bewog die "Süddeutsche Zeitung" damals zu der Bemerkung, dass "drei oder vier hinkende Beine" noch kein gesundes ergeben würden.

Auf den EU-Vertrag bezog sich die Regierung, weil Frankreich nach den IS-Anschlägen in Paris im Herbst 2015 sich erstmals auf die EU-Beistandsklausel im Lissabon-Vertrag berufen hatte. Laut Artikel 42 (7) leisten EU-Staaten "alle in ihrer Macht stehende Hilfe", wenn ein Mitglied Ziel eines bewaffneten Angriffs ist. Außerdem berief sich die Regierung auf Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Danach können Staaten im Rahmen des "kollektiven Selbstverteidigungsrechts" mit militärischen Mitteln gegen andere Staaten vorgehen. Bereits hier gab und gibt es allerdings Zweifel, ob ein terroristischer Anschlag wie jener in Paris als bewaffneter Angriff eines Staates zu werten ist. Aber selbst wenn man einen Angriff nichtstaatlicher Akteure mit einem Angriff eines Staates für vergleichbar hält, - also den "Islamischen Staat" rechtlich gesehen eine Art Staatlichkeit attestiert, die man der Terrororganisation politisch natürlich nicht zugestehen will -, so kommt man immer noch nicht an der Tatsache vorbei, dass der UN-Sicherheitsrat kein klares militärisches Mandat nach Artikel VII der UN-Charta beschlossen hat. Nach diesem Artikel kann der Sicherheitsrat eine Bedrohung für den Weltfrieden feststellen und zum Einsatz militärischer Gewalt ermächtigen. Die Sicherheitsrats-Resolution 2249, auf die sich die Bundesregierung insbesondere bezog, fordert dazu auf, im Rahmen des Völkerrechts auf den Gebieten des IS "alle notwendigen Mittel" zu ergreifen, um terroristische Akte zu verhindern. Mit der Formulierung ist durchaus die Anwendung militärischer Gewalt gemeint. Umstritten ist aber, ob die Resolution dies verlässlich mandatiert. Die sonst übliche Formulierung, Staaten zur Gewaltanwendung "zu autorisieren" fehlt nämlich ebenso wie der Bezug zu Artikel VII. In diesem Kontext steht der Vorwurf der Opposition im Bundestag, der Bundeswehreinsatz in Syrien finde eben nicht in einem grundgesetzlich geforderten Rahmen eines "Systems kollektiver Sicherheit" statt, sondern allenfalls in einer "Koalition der Willigen".

Es gibt auch den Fall, dass ein Staat militärisch in einem anderen Staat interveniert, wenn dieser ihn dazu ermächtigt hat. Der Bundeswehreinsatz im Irak, bei dem kurdische Peschmerga-Kämpfer ausgebildet werden, bezieht sich unter anderem auf ein solches Hilfeersuchen der Regierung in Bagdad. Im Falle Syriens aber sieht die Sache anders aus: Die militärischen Kräfte auf syrischem Gebiet, die sich formell auf ein Ersuchen von Präsident Assads "Arabischer Republik Syrien" berufen könnten, wären etwa Russlands Armee und iranische Kämpfer. Zur Wahrheit gehört allerdings, dass der größte Teil der mehr als 60 Staaten in der Anti-IS-Koalition sich eine Zukunft Syriens ohne Assad wünscht und bisher 130 Staaten nicht ihn, sondern die "Nationale Koalition der syrischen Revolutions- und Oppositionskräfte" als legitime Vertretung des syrischen Volkes anerkennen.