Der Auftrag des Untersuchungsausschusses
Auftrag des 4. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode war die Untersuchung der steuerlichen Gestaltungsmodelle sogenannter Cum/Ex-Geschäfte. Insbesondere sollten die Ursachen der Entstehung dieser Geschäfte und ihre Entwicklung untersucht und geklärt werden, ob geeignete Gegenmaßnahmen von Stellen des Bundes ergriffen wurden, ob diese gegebenenfalls ausreichten und wer im Zweifel die Verantwortung trug.
70 Zeugen und fünf Sachverständige angehört
Zwischen der konstituierenden Sitzung am 25. Februar 2016 und der abschließenden Sitzung am 19. Juni 2017 absolvierte das Gremium insgesamt 46 Sitzungen: 18 Sitzungen zur Beweisaufnahme und 28 Beratungssitzungen zur Abstimmung des Verfahrens zwischen den Fraktionen. Der Ausschuss fasste 107 Zeugenbeweisbeschlüsse und 96 Aktenbeweisbeschlüsse. Zwischen dem 12. Mai 2016 und dem 16. Februar 2017 wurden fünf Sachverständige und 70 Zeugen vernommen. Der Ermittlungsbeauftragte, Generalstaatsanwalt a.D. Jürgen Kapischke, sichtete über 900 Aktenordner des Bundeszentralamts für Steuern und sprach mit Vertretern verschiedener Staatsanwaltschaften.
Die Varianten des Dividendenstrippings
Cum/Ex und Cum/Cum sind Varianten des Dividendenstrippings, dem Verkauf und Rückkauf einer Aktie jeweils kurz vor beziehungsweise kurz nach dem Dividendentermin, also Cum (mit) Dividende oder Ex (ohne) Dividende. Beim Cum/Ex-Geschäft mit Leerverkauf ist der Veräußerer nicht Eigentümer der Aktien, sondern diese gehören einem Dritten. Das Ziel bestand darin, dass eine einmal einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer mindestens zweimal bescheinigt und dann mindestens zweimal angerechnet oder erstattet werden sollte.
Maßnahmen gegen die Mehrfach-Bescheinigungen
Der mehrfache Erhalt von Steuerbescheinigungen durch Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen war bis Ende 2011 möglich, weil Abführung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer getrennt erfolgten. Während der Emittent der Aktien die Kapitalertragsteuer einbehielt, wurde die Steuerbescheinigung von der Depotbank des Inhabers der Aktien ausgestellt. Seit 2012 sind die die Dividenden auszahlenden Depotbanken sowohl zum Einbehalt als auch zur Abführung verpflichtet. Das Ausstellen mehrerer Steuerbescheinigungen ist nicht mehr möglich.
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