Wahl des Bundeskanzlers
Mit der Konstituierung des neuen Bundestages endet die Amtszeit von Kanzlerin Angela Merkel (CDU). Auf Ersuchen von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier muss sie laut Grundgesetz (Artikel 69) die Amtsgeschäfte jedoch solange weiterführen, bis der Bundestag sie durch Wahl im Amt bestätigt oder einen anderen Kanzler wählt. Eine Zeitvorgabe gibt es für die Wahl nicht. In der Praxis wird ein Wahltermin erst dann angesetzt, wenn es als gesichert gilt, dass der Bewerber die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigen kann. Nach dem Grundgesetz (Artikel 63) könnte Merkel aber auch eine Minderheitsregierung führen, wenn sie in einem dritten Wahlgang nur mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt wird. Dann hat der Bundespräsident die Möglichkeit, sie zur Kanzlerin zu ernennen oder den Bundestag aufzulösen, um Neuwahlen herbeizuführen.
Ausschuss-Konstituierung
Anzahl, inhaltlicher Zuschnitt und Größe der Bundestagsausschüsse werden durch einen Beschluss des Plenums festgelegt. Da die meisten Ausschüsse inhaltlich den Zuschnitt der Bundesministerien spiegeln, ist mit einer Konstituierung erst nach der Kanzlerwahl und der Bildung der Bundesregierung zu rechnen. Das Grundgesetz macht hierzu keine zeitlichen Vorgaben. Von der Verfassung vorgeschrieben ist allerdings die Einrichtung des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Artikel 45), des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses (Artikel 45) sowie des Petitionsausschusses.
Besetzung der Ausschüsse
Die Sitzverteilung in den Ausschüssen entspricht dem Kräfteverhältnis der Fraktionen. Auch die Anzahl der Ausschussvorsitzenden, die jeder Fraktion zusteht, errechnet sich aus ihrer Stärke. Im Normalfall verständigen sie sich im Ältestenrat darüber, welche Fraktion welchen Vorsitz übernimmt. Kommt keine Einigung zustande, wird die Verteilung im "Zugriffsverfahren" geregelt. Das heißt, die Fraktionen suchen sich nach ihrer Größe nacheinander aus, in welchen Ausschüssen sie den Vorsitz übernehmen wollen. Der Vorsitz des Haushaltsausschusses geht traditionell jedoch an die größte Oppositionsfraktion.
Wahlprüfung
Am 24. November endet die zweimonatige Einspruchsfrist gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl. Jeder wahlberechtigte Bürger, die landes- und Bundeswahlleiter sowie der Bundestagspräsident können beantragen, die Wahlvorbereitung und Durchführung sowie die Stimmenauszählung überprüfen zu lassen. Über die Einsprüche entscheidet gemäß des Grundgesetzes (Artikel 41) der Bundestag. Konkret werden sie durch den Wahlprüfungsausschuss geprüft und dem Plenum zur Entscheidung vorgelegt. Gegen die Entscheidung kann nur noch vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt werden.
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