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Solidaritätszuschlag : Der erste Schritt

Senkung geplant. Wirtschaft wartet noch auf Entlastung

11.11.2019
2023-08-30T12:36:30.7200Z
3 Min

Seit Jahren wird gerungen, aber jetzt erfolgt wenigstens der erste Schritt: Der Solidaritätszuschlag soll für 90 Prozent der Steuerzahler ab dem 1. Januar 2021 Geschichte sein. Wann der zweite Schritt erfolgen und der Zuschlag ganz abgeschafft wird, ist unklar. Ein Datum dafür enthält der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf (19/14103) nicht, was in einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Finanzausschusses heftig kritisiert wurde. Vor allem die Wirtschaft klagte, dass sie nicht entlastet werde, obwohl sie doch Geld für Investitionen brauche.

Grund entfallen Nach Ansicht von Reiner Holznagel, dem Präsidenten des Bundes der Steuerzahler, entfällt die Begründung für die Erhebung des Solidaritätszuschlages mit dem in diesem Jahr auslaufenden Solidarpakt II. Daher wäre es folgerichtig, den Solidaritätszuschlag abzuschaffen. Der Entwurf der Bundesregierung gehe aber in die richtige Richtung, auch wenn sich der Bund der Steuerzahler eine vollständige Abschaffung gewünscht hätte. Auch der Präsident der Handwerkskammer München und Oberbayern, Franz Xaver Peteranderl, unterstützte die Zielrichtung des Gesetzentwurfs. Aus Sicht des Handwerks sollte der Solidaritätszuschlag aber vollständig abgeschafft werden, weil er Investitionen im Handwerk beeinträchtige.

Der Entwurf sieht vor, dass der Solidaritätszuschlag in einem ersten Schritt zugunsten niedriger und mittlerer Einkommen zurückgeführt werden soll. Durch die Anhebung der Freigrenze und die Einführung einer neuen Milderungszone sollen 90 Prozent aller bisherigen Zahler des Zuschlags von der Zahlung befreit werden. Wegen der aktuell weiterhin bestehenden finanziellen Lasten des Bundes aus der Wiedervereinigung werde der Solidaritätszuschlag nur teilweise zurückgeführt, heißt es in dem Entwurf. Außerdem ging es in der Anhörung um einen Gesetzentwurf der FDP-Fraktion (19/14286), der die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags zum Ziel hat.

Nach Darstellung von Professor Henning Tappe (Universität Trier) gibt es zwischen dem Solidarpakt II und dem Solidaritätszuschlag keinen Zusammenhang, da Steuern nicht zweckgebunden seien. Tappe erklärte in seiner Stellungnahme, er halte im Einklang mit der bislang ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß. Professor Frank Hechtner (Technische Universität Kaiserslautern) bezeichnete die Rückführung des Solidaritätszuschlags nach dem vorliegenden Gesetzentwurf als "noch verfassungsrechtlich haltbar". Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Abbau des Solidaritätszuschlags über einen fiskalisch vertretbaren Zeitraum zu erfolgen habe. Das vorliegende Gesetzesvorhaben sei eingekleidet in einen längeren Prozess, in dem der Solidaritätszuschlag insgesamt abgebaut werden solle. Wünschenswert wäre es gewesen, wenn auch die nächsten Schritte zum vollständigen Abbau des Zuschlags bereits festgelegt worden wären, so Hechtner.

Ganz anders argumentierte der Rechtsanwalt und frühere Finanzrichter Michael Balke, der den Solidaritätszuschlag gleich in mehrfacher Hinsicht als verfassungswidrig bewertete. So würden derzeit Freiberufler, Arbeitnehmer und Vermieter bei gleich hohem Einkommen mehr Solidaritätszuschlag zahlen als Gewerbetreibende und Bezieher ausländischer Einkommen. Außerdem erklärte Balke, die Besserverdienenden, die sowieso schon seit 1991 die Hauptlast der ungleichen Dauersonderbelastung zu tragen hätten, würden nicht wie über 90 Prozent der Steuerzahler endlich entlastet, sondern müssten weiterzahlen.

Für den Bundesrechnungshof ist die Gefahr, dass der Bund wie im Fall der Kernbrennstoffbesteuerung zu einer milliardenschweren Steuerrückzahlung verurteilt wird, "nicht von der Hand zu weisen". Denn die Erhebung der Ergänzungsabgabe erfordere als Voraussetzungen eine finanziell relevante Aufgabe des Bundes, die vorübergehender Natur sei, sowie eine schwierige Haushaltslage, die eine finanzielle Deckung dieser Aufgabe aus den laufenden Einnahmen nicht ermögliche. "Die Zulässigkeit einer Ergänzungsabgabe beschränkt sich somit auf einen temporären besonderen Finanzbedarf für einen spezifischen Zweck. Der Bund darf sich kein zeitlich unbegrenztes Zuschlagsrecht im Bereich der Steuern vom Einkommen schaffen. Dies ist im Grundgesetz nicht vorgesehen", argumentierte der Bundesrechnungshof, der auch feststellte: "Der Solidaritätszuschlag hat 25 Jahre nach seiner Einführung seine Finanzierungsaufgabe - die Mitfinanzierung der Wiedervereinigung - erfüllt."

Der Verband der mittelständischen Wirtschaft bezeichnete den Hinweis auf immer noch bestehenden Finanzierungsbedarf der Wiedervereinigung als vorgeschobenes Argument. Finanzielle Spielräume seien in Zeiten von Rekordsteuereinnahmen vorhanden.