Piwik Webtracking Image

FÜNF FRAGEN ZUR: MEDIENKONTROLLE

23.02.2009
2023-08-30T11:23:47.7200Z
2 Min

Sollte die bestehende, föderal organisierte Kontrolle des Fernsehens angesichts der Digitalisierung in einer nationalen Medienaufsicht aufgehen?

Unser Grundgesetz hat die Kompetenz für den Rundfunk den Ländern zugewiesen. Das gilt, wie auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, für Analoges wie Digitales. Eine Bundeszuständigkeit und eine in diesem Sinne nationale Medienaufsicht stehen deshalb nicht zur Diskussion.

Die Ministerpräsidenten haben mit der "Kommission für Zulassung und Aufsicht" (ZAK) ein bundesweit agierendes Kontrollorgan für das private Fernsehen geschaffen. Wie fügt sich die ZAK in das existierende System?

Anstelle einer "Medienanstalt der Länder" oder sogenannter "Schwerpunkt-Medienanstalten" koordinieren Kommissionen bundesweite und länderübergreifende Rundfunkangelegenheiten. Dazu gehört die 2008 neu geschaffene und mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattete ZAK. Ihre Mehrheitsentscheidungen sind rechtsverbindlich, sie werden auf Landesebene von der Landesmedienanstalt vollzogen. Hinzu kommen die neu organisierte KEK (Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich), die KJM (Kommission für Jugendmedienschutz) und die GVK (Gremienvorsitzenden Konferenz).

Welche Aufgaben verbleiben bei den Landesmedienanstalten?

Sie sind für die technische Infrastruktur und die Zulassung und Aufsicht für den regionalen und lokalen Rundfunk zuständig. Ohne die Landesmedienanstalten wären zudem Hunderte von lokalen, regionalen und länderübergreifende Medienkompetenzprojekten nicht möglich.

Wie sollte eine Medienaufsicht gestaltet werden, die neben analogem und digitalem Fernsehen auch TV-Angebote aus dem Internet umfasst?

Der 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag definiert Rundfunk sehr technisch. Demzufolge ist mit wenigen Ausnahmen alles Rundfunk, was linear, also im Rahmen eines Sendeschemas übertragen wird. Da auch das Internet ein TV-Übertragungsweg ist, sind folgerichtig auch die Landesmedienanstalten für die Aufsicht und Zulassung von Internet-TV zuständig. Für TV-Angebote auf Abruf, die häufigste Form von Bewegtbild-Inhalten im Netz, sind allerdings keine Rundfunkzulassungen erforderlich. Auch hier gilt der Jugendmedienschutzvertrag.

Ist die deutsche Medienaufsicht für diese Herausforderungen des Jugendschutzes gerüstet?

Ja, aber man kann in punkto Jugendschutz gerade im Internet nicht engagiert genug sein, denn es gilt zum einen, Eltern und Kinder für die Untiefen im Netz zu sensibilisieren und gleichzeitig Verfehlungen zu ahnden.

Die Fragen

stellte Ralf Mielke.