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VOR 45 JAHREN ... : Rückwirkende Änderung

22.03.2010
2023-08-30T11:25:51.7200Z
1 Min

25. März 1965: Verjährungsfrist von NS-Verbrechen geändert

Nicht nur in Deutschland wurde Mitte der 1960er Jahre über diese Frage diskutiert: Dürfen nationalsozialistische Verbrechen verjähren? In der deutschen Gesetzgebung war es so vorgesehen: Am 8. Mai 1965, genau 20 Jahre nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, sollten die Straftaten des nationalsozialistischen Regimes verjähren, eine strafrechtliche Verfolgung nach diesem Stichtag damit ausgeschlossen sein. Doch es kam anders. Im Verlauf des ersten sogenannten Auschwitz-Prozesses von 1963 bis 1965 gegen Mitglieder der Lagermannschaft des NS-Vernichtungslagers wurde über die strafrechtliche Aufarbeitung debattiert - mit unterschiedlichen Reaktionen. Die SPD wollte die Verjährungsfrist ändern. Die schwarz-gelbe Regierungskoalition war zunächst dagegen. Sie verwies auf das im Grundgesetz verankerte "Rückwirkungsverbot", das untersagt, Gesetze rückwirkend in Kraft treten zu lassen.

Schließlich beschloss der Bundestag am 25. März 1965, für die 20-jährige Verjährungsfrist, die Zeit vom Kriegsende bis zum 31. Dezember 1949 nicht anzurechnen. "Der Stichtag des 8. Mai 1945 war ein Irrtum des Gesetzgebers", sagte Richard Jaeger (CSU), der spätere Bundesjustizminister. Möglicherweise seien "Tausende von Morden und damit Hunderte von Mördern auch in leitender Stellung noch unerkannt". "Das Recht hat der Gerechtigkeit zu dienen", meinte Fritz Erler, SPD-Fraktionschef. Damit war das Problem zunächst nur verschoben. 1969 verlängerte der Bundestag die Verjährungsfrist für Mord auf 30 Jahre. Erst seit 1979 ist Mord von jeglicher Verjährungsfrist ausgenommen.