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Heikle Situationen

ISAF Harmloser Zivilist oder mörderischer Feind? Von der richtigen Einschätzung hängt das Überleben deutscher Soldaten ab

29.08.2011
2023-08-30T12:16:48.7200Z
5 Min

Ob Mohammed Naim ein wichtiger Taliban-Kämpfer ist oder nur ein Mitläufer, dürfte die Öffentlichkeit so schnell nicht erfahren. Am 6. März stellten ihn Bundeswehrsoldaten des Kommandos Spezialkräfte (KSK) wenige Kilometer westlich der nordafghanischen Stadt Kundus, afghanische Polizisten nahmen ihn fest: Mohammed Naim soll am Karfreitag 2010 an dem Gefecht beteiligt gewesen sein, bei dem in dem Dorf Isa Khel drei deutsche Soldaten ums Leben kamen. Doch der zuständige afghanische Staatsanwalt ließ den Mann aus Mangel an Beweisen wieder laufen. Der Verdacht gegen ihn, teilte das Auswärtige Amt in Berlin später mit, habe sich nicht erhärtet.

Kein herkömmlicher Konflikt

Die Festnahme war eine der Aktionen, die Isaf-Spezialkräfte zusammen mit Soldaten oder Polizisten Afghanistans jeden Monat gleich dutzendfach planen und durchführen. Die Nachricht schaffte es nicht mal in die tägliche öffentliche Lagemeldung des Isaf-Hauptquartiers. In Deutschland schlug der Fall jedoch bei Bekanntwerden, Monate später, hohe Wellen: Ein Afghane auf Seiten der Aufständischen, geschnappt und dann von afghanischen Amtsträgern wieder frei gelassen - es schien wie ein Bilderbuchbeispiel, was am Hindukusch schief läuft.

Doch die Festnahme beleuchtet vor allem das komplizierte juristische Geflecht des Isaf-Einsatzes. Denn auch wenn die deutsche Politik mittlerweile mehrheitlich die Ansicht teilt, dass am Hindukusch "kriegsähnliche Zustände" herrschen: Ein Krieg im herkömmlichen Sinne ist es nicht. Damit greifen auch nicht die internationalen Abkommen, die den "internationalen bewaffneten Konflikt" regeln. Eine der Folge ist, dass auch nicht nach traditionellem Verständnis "Gefangene gemacht" werden können. "Kriegsgefangene nach dem III. Genfer Abkommen gibt es in dem aktuellen Konflikt in Afghanistan nicht - die gibt es nur in einem internationalen bewaffneten Konflikt", erläutert Gerhard Stöhr, leitender Rechtsdozent an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg.

Der Umgang der internationalen Truppen mit Taliban und anderen Aufständischen wird deshalb von rechtlichen Konstruktionen bestimmt, die zum Teil nicht endgültig definiert sind, zum Teil sich nach den Gesetzen Afghanistans richten. Die herkömmlichen Begriffe, die aus den traditionellen Vorstellungen von Krieg als einem Konflikt zwischen Staaten stammen, lassen sich kaum anwenden.

Entscheidend für den Einsatz der internationalen Truppen ist dabei: Die "International Security Assistance Force" (Isaf) der Nato hat formal eine Unterstützungsfunktion für die afghanische Regierung. Das ist vor allem dann bedeutend, wenn die internationalen Truppen einen der Aufständischen festsetzen: Festnehmen dürfen sie ihn nicht, weil sie keine Polizeigewalt haben, und ein Kriegsgefangener kann er per Definition nicht sein.

Die Bundeswehr hat deshalb - wie alle Isaf-Truppen - die klare Weisung: Innerhalb von 96 Stunden nach einer sogenannten Ingewahrsamnahme ist eine Person an die afghanischen Behörden zu übergeben. Faktisch stellt sich allerdings dieses Problem inzwischen nicht mehr. Die Soldaten sind immer in Begleitung ihrer afghanischen Kameraden von Armee oder Polizei. Selbst wenn deutsche Spezialkräfte den Zugriff auf eine gesuchte Person organisieren, wird die eigentliche Festnahme von den Afghanen vorgenommen. Deren Institutionen haben dann auch die volle Verantwortung - bis hin zu einer Verurteilung oder eben auch möglichen Freilassung.

Schwierige Definition

Die Verfolgung eines Taliban als Straftäter gehört jedoch nicht zu den Hauptaufgaben der Soldaten. Doch schwierig ist die Situation allemal. Im Afghanistan-Einsatz sehen sie sich einem Gegner gegenüber, der praktisch und rechtlich oft nur schwer einzuordnen ist: ein Aufständischer, der eine tödliche Gefahr darstellt, ein Zivilist, der als Feierabend-Taliban den Aufständischen hilft, oder tatsächlich eine harmlose Zivilperson? Von der richtigen Zuordnung und der richtigen Reaktion hängt das Überleben deutscher Soldaten ab.

Wie im Oktober vergangenen Jahres, als sich an einer Brücke in der Provinz Baglan ein scheinbar harmloser Bauer der Bundeswehr-Wache näherte. Plötzlich zündete der Mann seine am Körper getragene Sprengstoffweste, der Oberfeldwebel Florian Pauli wurde dabei getötet. Die Einordnung des Täters war - wenn auch zu spät - klar: Der Angreifer wäre ein "legitimes militärisches Ziel" gewesen und hätte auch mit "tödlicher Gewalt" bekämpft werden dürfen. Doch wenige Minuten vor dem Anschlag schien er den Soldaten noch als unbeteiligter Zivilist - sonst hätten sie ihn nicht so nahe herankommen lassen.

Für die Bekämpfung eines - auch nur vermuteten - Gegners hat die Bundeswehr allerdings mittlerweile deutlich mehr Handlungsfreiheit. Als Folge der rechtlichen Bewertung des Luftangriffs bei Kundus am 4. September 2009, bei dem auch unbeteiligte Zivilisten ums Leben kamen, hat sich in Deutschland die Ansicht der Bundesanwaltschaft durchgesetzt: In Afghanistan sind deutsche Soldaten an einem "nicht-internationalen bewaffneten Konflikt" beteiligt und können deshalb in den Grenzen agieren, die ihnen das Völkerrecht auferlegt.

Völkerrechtliche Grenzen

Das hat weitreichende Folgen: "Das im nicht-internationalen Konflikt anwendbare humanitäre Völkerrecht differenziert zwischen Streitkräften, bewaffneten Gruppen und Zivilisten", heißt es der Untersuchung der Berliner Stiftung Wissenschaft und Politik "Rechtssicherheit im Auslandseinsatz". Während die Bundeswehr und die Isaf-Truppen auf Seiten des Staates Afghanistans als Streitkräfte handeln, werden die Aufständischen als Mitglieder "organisierter bewaffneter Gruppen" angesehen "und dürfen als militärische Ziele jederzeit unter Beachtung der sonstigen Regeln des humanitären Völkerrechts angegriffen werden, auch wenn sie vorübergehend keine Waffen führen".

Was den Einsatz zusätzlich kompliziert gestaltet, sind die Feierabend-Taliban-Zivilisten, die keine "dauerhafte Kampffunktion" ausüben, sondern nur vorübergehend zu Hilfe eilen. "Das Beispiel Afghanistan mit seinen vielfältigen Erscheinungsformen an ,Aufständischen' zeigt, dass eine eindeutige rechtliche Zuordnung enorm schwierig ist", klagt Rechtslehrer Stöhr. "Für die vor Ort kämpfenden Soldaten ist die alles entscheidende Frage, ob es sich um ein legitimes militärisches Ziel handelt. Tragisch ist, dass es sich bei den Angreifern oft um Angehörige aus der Zivilbevölkerung handelt, die Tags zuvor noch das Erscheinungsbild eines unbeteiligten Zivilisten abgegeben haben."

Der Schutz für unbeteiligte Zivilisten ist sehr weitreichend. Er gilt sogar dann, wenn sie die Aufständischen unterstützen - wie Anwerber, Ausbilder oder Finanziers. "Sie sind aber nicht Mitglieder einer organisierten bewaffneten Gruppe, so lange ihre Funktion nicht zusätzlich die direkte Beteiligung an Feindseligkeiten einschließt", warnt das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in einem Grundsatzpapier. Vor der Anwendung militärischer Gewalt sind sie daher auch bei Anwesenheit im Gefecht geschützt - so lange sie nicht aktiv teilnehmen.

Regeln für Soldaten

Ein kompliziertes juristisches Geflecht, das irgendwie in der Truppe ankommen muss. Allerdings, so sagen Rechtsberatern der Bundeswehr, komme der entsprechende Unterricht oft zu kurz. Immerhin hat das Verteidigungsministerium im Juli 2009 die "Taschenkarte" mit den "Regeln für die Anwendung militärischer Gewalt" im Isaf-Einsatz überarbeitet, die jeder Soldat bekommt. Damals wurde eine wichtige Neuerung eingeführt: Angriffe auf Isaf oder Afghanen dürfen seitdem auch dann mit militärischer Gewalt abgewendet werden, "wenn bei Personen, die Isaf angegriffen haben, nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese ihren Angriff in engem zeitlichem und räumlichen Zusammenhang fortsetzen oder wieder aufnehmen". Im Klartext: Der gegnerische Scharfschütze darf auch dann getötet werden, wenn er sein Gewehr einmal beiseite legt.

In Deutschland tun sich Politik und Öffentlichkeit unverändert schwer mit der Kriegsrealität in Afghanistan. Stöhr beschreibt die Haltung so: "Bei der Ratifizierung des Völkerstrafgesetzbuches im Jahr 2002 hat in Deutschland sicher niemand daran gedacht, dass davon deutsche Soldaten betroffen sein würden."