Piwik Webtracking Image

VOR 55 JAHREN ... : Gesetz zur Wahl des Präsidenten

17.03.2014
2023-08-30T12:26:11.7200Z
1 Min

18. März 1959: Regelung für die Bundespräsidentenwahl

Schon seit 1949 wird der Bundespräsident von "den Mitgliedern des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden" gewählt - der Bundesversammlung. Die Richtlinien für die Wahl des Staatsoberhaupts regelt das Grundgesetz in Artikel 54. Ein "Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung" verabschiedete der Bundestag allerdings erst am 18. März 1959.

Die ersten beiden Wahlen des Staatsoberhaupts der Bundesrepublik, 1949 und 1954, wurden noch jeweils durch einfache Wahlgesetze geregelt. Die Bundesregierung begründete die Notwendigkeit eines eigenen Gesetzes zur Wahl des Bundespräsidenten mit "der Bedeutung der Wahl des Staatsoberhauptes" - aber auch mit "sachlichen Gründen": Bei der Präsidentenwahl 1954 habe sich gezeigt, "dass die jetzigen Bestimmungen einige Lücken enthalten". Vielleicht hatte man dabei beispielsweise im Hinterkopf, dass damals eine Stimme auf Karl Dönitz, von Hitler in dessen Testament zu seinem Nachfolger als "Reichspräsident" berufen und verurteilter Kriegsverbrecher, entfiel. Eine Neuregelung in dem Gesetz von 1959 war jedenfalls, dass "der Sitzungsvorstand prüft, ob die Wahlvorschläge den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen" und "Stimmzettel, die auf andere als in den zugelassenen Wahlvorschlägen benannte Personen lauten" ungültig sind.