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VOR 25 JAHREN ... : Rechte von Fraktionslosen

10.06.2014
2023-08-30T12:26:15.7200Z
1 Min

13. Juni 1989: Wüppesahl-Urteil

"Der Deutsche Bundestag verletzt die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 (...) Grundgesetz dadurch, daß er ihm keine Möglichkeit eingeräumt hat, in einem Ausschuß als Mitglied mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken." Am 13. Juni 1989 entschied das Bundesverfassungsgericht zugunsten des fraktionslosen Abgeordneten Thomas Wüppesahl. Nachdem der im Mai 1987 Die Grünen verlassen hatte, warf ihn die Bonner Fraktion Anfang 1988 aus ihren Reihen. Damit, dass er mit seinem Fraktionssitz auch viele Rechte verlor, wollte er sich nicht abfinden und reagierte mit einer Organklage.

Dabei ging es um mehr als um die Befindlichkeiten Wüppesahls. Die Frage war, was ein fraktionsloser Einzelkämpfer unter anderem ohne Sitz und Stimmrecht in den Ausschüssen - dort, wo die eigentliche Arbeit der Parlamentarier stattfindet - schon ausrichten kann? Für Wüppesahl, einst Sprecher der Grünen im Innenausschuss, kam der Wechsel in den Status eines fraktionslosen Abgeordneten einer "Entmachtung" gleich. Wie er dachten viele, etwa Christa Nickels (Die Grünen), die meinte, ein Abgeordneter sei im Bundestag "ein Nichts", wenn er außerhalb der Fraktion existiere. Die Karlsruher Richter folgten Wüppesahls Forderungen - wenn auch nur in Teilen: Zwar sprachen sie fraktionslosen Abgeordneten ein Antrags- und Rederecht in den Ausschüssen zu. Andere Anträge, wie den Erhalt von "Zuschüssen für die parlamentarische Tätigkeit", in der Höhe, wie sie die Fraktionen pro Abgeordneten erhielten, lehnte das Gericht aber ab.