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Bankenunion II : Die deutsche Haftung bleibt unverändert

Vier Gesetze regeln die Abwicklung von Kreditinstituten mit Problemen. Auch ESM darf eingreifen

29.09.2014
2023-08-30T12:26:20.7200Z
2 Min

Mit vier Gesetzentwürfen (18/2575, 18/2576, 18/2577, 18/2580) sollen die europäischen Vereinbarungen zur Bankenunion umgesetzt und andererseits die bisher schon in Deutschland aufgrund der Erfahrungen in der Finanzkrise getroffenen Regelungen an die europäischen Vorgaben angepasst werden. Außerdem geht es bei dem Maßnahmenpaket um die Einführung eines neuen Instruments für den europäischen Rettungsschirm ESM, der in Zukunft auch zur direkten Bankenrekapitalisierung eingesetzt werden soll. Ziel ist, dass bei Bankenkrisen die Steuerzahler nicht mehr sofort belastet werden, wie zum Beispiel bei der Rettung der Münchner „Hypo Real Estate“(HRE).

Systemrelevanz Ein wichtiges Instrument der Bankenunion ist die Möglichkeit der Abwicklung auch großer systemrelevanter Finanzinstitute, ohne dass die Finanzstabilität gefährdet wird. Kreditinstitute haben Sanierungspläne zur Vorbereitung auf den Krisenfall zu erstellen. Mit dem Sanierungsplan soll die Widerstandsfähigkeit eines Instituts oder einer Finanzgruppe in Krisensituationen gestärkt werden. In dem Plan sollen Handlungsoptionen beschrieben werden, die die Geschäftsleitung ergreifen will, um die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und die Überlebensfähigkeit des Instituts zu sichern, „ohne dass es auf aus Steuergeldern finanzierte Stabilisierungsmaßnahmen angewiesen ist“. Die Abwicklungsbehörde soll eine Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute vornehmen.

Mit dem Gesetzentwurf soll der Staat im Fall einer Bestandsgefährdung eines Instituts eine geordnete Abwicklung betreiben können und dabei die Finanzstabilität wahren sowie öffentliche Mittel und gedeckte Einlagen der Kunden schützen. „Zu den Befugnissen der Abwicklungsbehörde gehören insbesondere die Instrumente der Gläubigerbeteiligung, der Unternehmensveräußerung, der Übertragung auf ein Brückeninstitut und der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft“, erklärt die Bundesregierung. Die bisher in nationaler Regie geführten nationalen Abwicklungsfonds für in Schieflage geratene Banken sollen auf den einheitlichen europäischen Abwicklungsfonds übertragen werden. Die Bundesregierung betont, es gelte weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten Bankenrekapitalisierung. Hilfen des permanenten Rettungsschirms ESM sollen nur unter Auflagen gewährt werden können und sind auf 60 Milliarden Euro begrenzt. Zur Haftung Deutschlands heißt es: „Das Ausmaß der Haftung Deutschlands wird durch die Einrichtung des neuen Instruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten nicht geändert.“