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RECHT : Strengerer Umgang mit Nacktbildern

Bundestag beschließt mit Koalitionsmehrheit Verschärfung des Sexualstrafrechts

17.11.2014
2023-08-30T12:26:23.7200Z
3 Min

Eltern dürfen auch weiterhin ihre am Strand nackt spielenden Kinder fotografieren ohne sich damit strafbar zu machen. Dies ist eine der Änderungen, die der Rechtsausschuss am Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Sexualstrafrechts (18/2954) vorgenommen hat, den der Bundestag vergangene Woche in der Ausschussfassung (18/3202) mit den Stimmen der Koalition verabschiedete. Mit dem Gesetz wird unter anderem geregelt, dass Herstellung und Besitz von Nacktbildern mit Kindern und Jugendlichen – anders als ursprünglich von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) geplant – nur dann strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Absicht besteht, diese zu verkaufen oder in Tauschbörsen anzubieten. Verboten sind zugleich der Besitz und die Weitergabe von Bildern mit kinderpornografischen Inhalten. Laut Gesetz ist dies der Fall, wenn die Kinder in „unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung“ zu sehen sind oder Bilder „die unbekleideten Genitalien oder das Gesäß eines Kindes zeigen“. Strafbar macht sich künftig auch, wer Bilder, „die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Personen erheblich zu schaden“, unbefugt Dritten zugänglich macht.

Lücken geschlossen Mit dem Gesetz würden Strafbarkeitslücken geschlossen, sagte Johannes Fechner (SPD). Zudem werde das Strafmaß für den Besitz von Kinderpornografie von zwei auf drei Jahre erhöht. „Das halte ich für eine wichtige Maßnahme“, sagte Fechner. Gleichzeitig werde aber auch der höchstpersönliche Lebensbereich von Erwachsenen besser geschützt. „Hilflose“ Personen, die zur Schau gestellt würden, seien nun „strafrechtlich geschützt“. Der SPD-Abgeordnete machte zugleich deutlich, dass weder die journalistische Bildberichterstattung durch das Gesetz eingeschränkt werde noch Eltern befürchten müssten, für die Aufnahme ihrer nackten Kinder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. „Private Fotos sollen nicht kriminalisiert werden“, betonte er.

Jörn Wunderlich (Linke) kritisierte, das Gesetz habe ein hehres Ziel, schieße jedoch weit darüber hinaus. „Nicht jedes moralisch verwerfliche Verhalten muss unter Strafe gestellt werden“, sagte er. Neben vielen unbestimmten Rechtsbegriffen in der Vorlage sei auch die Erhöhung des Strafrahmens fragwürdig. Man wisse, dass dies keine verhindernde Wirkung habe. „Erhebliche Bedenken“ gebe es an den Regelungen in Paragraf 201a des Strafgesetzbuches, wonach jede Person – auch wenn sie nicht abgebildet ist – Strafantrag stellen könne gegen den Hersteller von Bildern, „die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Personen erheblich zu schaden“. Das sei unter Umständen existenzvernichtend für den Fotografen, warnte Wunderlich, der es als völlig unklar bezeichnete, was als „dem Ansehen schadend“ zu bewerten ist.

Den ursprünglich von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) vorgelegten Gesetzentwurf bezeichnete Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU) als „nicht in allen Punkten optimal“. Im Rechtsausschuss habe man nun ein weit besseres Ergebnis erzielt. Es müsse sich nun keiner mehr Sorgen um die Urlaubsbilder seiner nackten Kinder machen, stellte Winkelmeier-Becker klar. Lediglich das „zur Verfügung stellen gegen Entgelt“, wozu auch der „unsägliche Handel“ mit diesen Bildern an Tauschbörsen gehöre, sei strafrechtlich relevant. Was das Strafmaß für den Besitz von Kinderpornografie angeht, so hätte sie sich eine Erhöhung auf fünf statt nur drei Jahre gewünscht, betonte die CDU-Abgeordnete.

Katja Keul (Grüne) sprach dagegen von einem „miserablen Gesetz“. Vor allem Paragraf 201a sei misslungen und unverhältnismäßig. Zu kritisieren sei nicht nur, dass es dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff gehe. Wenn man unter Strafe stelle, derartige Bilder Dritten zugänglich zu machen, greife man mit dem Strafrecht „ohne jede Not in den Privatbereich ein“. Die unbefugte öffentliche Verbreitung, um die es eigentlich gehen sollte, sei bereits jetzt durch das Urheberrecht erfasst. „Hier gibt es weder eine Lücke noch sonst einen Bedarf, die Strafbarkeit auszuweiten“, urteilte Keul.