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recht : Klarheit für Syndikusanwälte

22.06.2015
2023-08-30T12:28:04.7200Z
1 Min

Die Bundesregierung will die Rechtsstellung von Syndikusanwälten - also Anwälte, die einem "nichtanwaltlichen" Arbeitgeber, wie etwa einem Unternehmen, einem Verband oder einer berufsständischen Körperschaft im Rahmen eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses zur Verfügung stehen - gesetzlich regeln. Das sieht ein Gesetzentwurf (18/5201) vor, der vergangenen Freitag in erster Lesung im Bundestag beraten wurde. Syndikusanwälte sollen der Vorlage nach statusrechtlich - mit Einschränkungen - einem freiberuflichen Rechtsanwalt gleichgestellt werden.

Damit, so erläutert die Bundesregierung, solle zum einen ermöglicht werden, dass Syndikusanwälte wie bisher - unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend - von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungssystemen verbleiben können. Zudem würden so Rechtsunsicherheiten, etwa in der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit bei der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung beseitigt.

Eine gesetzliche Klarstellung ist laut Regierung nötig, da der Syndikusanwalt berufsrechtlich keinen festen Status habe. Problematisch sei die Situation auch durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 geworden, in der das Gericht festgelegt habe, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich sei. Für die geschätzt 40.000 betroffenen Syndikusanwälte habe die Entscheidung Folgen für die Alterssicherung, schreibt die Regierung.