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BUNDESWEHR : Vereidigt auf die Demokratie

Am 12. November feiern die Streitkräfte ihr 60-jähriges Jubiläum. Blick auf eine Parlamentsarmee

09.11.2015
2023-08-30T12:28:11.7200Z
8 Min

Karlsruhe, 12. Juli 1994: Jutta Limbach, Vorsitzende des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, verkündet das mit Spannung erwartete Urteil. Ja, deutsche Soldaten dürfen sich auch außerhalb des Nato-Bündnisgebietes an Kampfeinsätzen beteiligen. Aber es bedarf dazu der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Das sogenannte "Out-of-area"-Urteil hat wie keine andere politische Entscheidung neben der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht im Jahr 2011 die Bundeswehr, die in diesen Tagen auf ihr 60-jähriges Bestehen zurückblickt, grundlegend verändert.

Das Karlsruher Richterspruch von 1994 zog einen juristischen Schlussstrich unter alte Gewissheiten. "Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben." So knapp und einfach hatte es der Gesetzgeber im März 1956 in Artikel 87a des Grundgesetzes formuliert. Und schon bei Gründung der Bundesrepublik hatten die Mütter und Väter des Grundgesetzes in Artikel 26 "Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten" für verfassungswidrig erklärt und unter Strafe gestellt. Als Theodor Blank (CDU) als erster Verteidigungsminister der Bundesrepublik am 12. November 1955 - dieser Tag gilt als die Geburtsstunde der Bundeswehr - in Bonn die ersten 101 Freiwilligen zu Soldaten ernennt, ist klar, dass die neuen deutschen Streitkräfte ausschließlich der Verteidigung dienen. Kampfeinsätze außerhalb des Bündnisgebietes der Nato, der die Bundesrepublik am 6. Mai 1955 nach der Unterzeichnung und Ratifizierung der Pariser Verträge beigetreten war, sind ausgeschlossen. Diese Gewissheit endete 1994.

Im Zuge der Beratungen über die Notstandsverfassung im Juni 1968 wurden die Einsatzmöglichkeiten der Bundeswehr zwar noch einmal erweitert. Jedoch bezogen sich diese auf Einsätze im Inland bei Naturkatastrophen (Artikel 35 Grundgesetz) oder "zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes" (Artikel 87a Absatz 4). Zudem wurde noch einmal ausdrücklich festgeschrieben, dass die Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen, "soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zulässt" (Artikel 87a Absatz 2).

Internationale Verantwortung Mit dem Ende des Kalten Krieges und der Deutschen Einheit 1990 änderten sich jedoch die sicherheitspolitische Lage weltweit. Im ehemals sozialistischen Jugoslawien eskalierte ab 1991 die Abspaltung der Teilrepubliken Slowenien, Kroatien und Bosnien-Herzegowna in einem blutigen Bürgerkrieg. Angesichts von gewaltsamen Vertreibungen und Massakern unter der Zivilbevölkerung verhängte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zunächst ein Handelsembargo gegen alle Teilrepubliken und und schließlich ein Waffenembargo gegen Serbien. Als die Nato sich entschloss, die Embargos mit militärischen Mitteln durchzusetzen und vor der Küste Jugoslawiens Marineeinheiten und Awacs-Aufklärungsflugzeuge zu stationieren, wuchs der internationale Druck auf die deutsche Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl (CDU) nach einer Beteiligung. So appellierte unter anderem UN-Generalsekretär Boutros Boutros-Ghali wiederholt dafür, dass wiedervereinigte und nun endgültig souveräne Deutschland müsse international mehr Verantwortung übernehmen und solle sich auch mit Soldaten an Missionen der Vereinten Nationen beteiligen.

Die Bundesregierung hatte sich im Fall Jugoslawiens zudem selbst unter Zugzwang gesetzt, weil die Bundesrepublik auf das massive Drängen von Außenminister Hans-Dietrich Genscher (FDP) die Teilrepubliken Slowenien und Kroatien im Alleingang gegen den Widerstand Großbritanniens und anderer EG-Mitgliedstaaten völkerrechtlich anerkannt hatte.

Im Juli und Oktober 1992 beschloss die Bundesregierung schließlich die Beteiligung der Bundeswehr an den Nato-Einsätzen zur Überwachung des Waffenembargos in der Adria und zur Durchsetzung der Flugverbotszone über Bosnien-Herzegowina. Obwohl selbst an der Regierung beteiligt klagte die FDP-Bundestagsfraktion zusammen mit der SPD-Fraktion vor dem Verfassungsgericht gegen die Bundeswehr-Beteiligung. Ihre Argumente: Das Grundgesetz schließe einen Einsatz außerhalb des Nato-Bündnisgebietes aus. Zudem könne die Regierung ohne Beteiligung des Bundestages eine so weitreichende Entscheidung nicht treffen. Doch die Karlsruher Verfassungsrichter schlossen sich im Sommer 1994 nur zum Teil dieser Argumentation an. Ein solcher Einsatz müsse zwar in der Tat ausdrücklich vom Bundestag gebilligt werden, aber prinzipiell stünden auch bewaffnete Auslandseinsätze mit dem Grundgesetz im Einklang. Sie verwiesen auf Artikel 24 Absatz 2 des Grundgesetzes, wonach Deutschland "zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit" - etwa den Vereinten Nationen oder der Nato - beitreten kann. Diese Mitgliedschaft bedeute auch, die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten, etwa die Beteiligung an militärischen Einsätzen, mitzutragen.

Zehn Tage nach dem Richterspruch aus Karlsruhe erteilte der Bundestag dann erstmals ein Mandat für einen Auslandseinsatz der Bundeswehr und legitimierte die Beteiligung an den Missionen der Nato in der Adria und in Bosnien-Herzegowina nachträglich.

Innenpolitisch blieben die Auslandseinsätze jedoch weiterhin umstritten. Selbst Kanzler Kohl sah etwa den Einsatz deutscher Soldaten in Ländern, die während des Zweiten Weltkriegs von der Wehrmacht besetzt waren, äußerst kritisch. Prinzipiell sei nach der Entscheidung von Karlsruhe nicht die Stimmung ausgebrochen "The Germans to the Front".

Armee im Einsatz In den folgenden Jahren häuften sich das militärische Engagement Deutschlands im Ausland jedoch merklich. Einen weiteren historischen Höhepunkt erreichte diese Entwicklung, als Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) am Abend des 24. März 1999 in einer Fernsehansprache darüber informierte, dass sich deutsche Tornado-Kampfflugzeuge an den Luftangriffen der Nato gegen Serbien beteiligten, um einen Abzug der serbischen Armee aus dem Kosovo zu erzwingen. Erstmals nach Ende des Zweiten Weltkriegs nahmen deutsche Soldaten direkt an Kampfhandlungen teil. Bereits zwei Jahre später billigte der Bundestag am 16. November die Beteiligung der Bundeswehr am Anti-Terror-Einsatz "Operation Enduring Freedom" und am 22. Dezember am Isaf-Einsatz in Afghanistan. Aus den beiden umstrittenen Entscheidungen - Kanzler Schröder verband die Abstimmung über den OEF-Einsatz mit der Vertrauensfrage, um eine parlamentarische Mehrheit in den Reihen in der rot-grünen Koalitionsfraktionen zu erzwingen - erwuchs das rund zwölfjährige militärische Engagement Deutschlands am Hindukusch. Es änderte das Bild der Bundeswehr und ihr Selbstverständnis grundlegend. Aus einer Armee, für die rund 40 Jahre der "Frieden als Ernstfall" gegolten hatte, wurde die "Armee im Einsatz".

Parlamentsbeteiligungsgesetz Mit dem Karlsruher Urteil von 1994 wurde zugleich eine neue Vokabel in die Welt gesetzt: die Parlamentsarmee. Obwohl die Bundeswehr als Teil der Exekutive im Friedenszeiten der Kommandogewalt des Verteidigungsministers (Artikel 65a Grundgesetz) untersteht, die im Verteidigungsfall an den Bundeskanzler übergeht (Artikel 115b), hat das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag eine Kompetenz zugesprochen, die über den parlamentarischen Kontrollauftrag hinausgeht. Der Bundestag ließ sich allerdings zehn Jahre Zeit, um dieses Recht - wie vom Verfassungsgericht ausdrücklich gefordert - auch gesetzlich zu fixieren. Am 3. Dezember 2004 verabschiedete der Bundestag schließlich das sogenannte Parlamentsbeteiligungsgesetzes. Dieses regelte nun die genauen Modalitäten einer Mandatserteilung für einen "Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" durch den Bundestag auf Antrag der Bundesregierung. Und es räumte dem Parlament ein sogenanntes Rückholrecht ein, sprich, der Bundestag kann einen bereits genehmigten Einsatz vor Ablauf des erteilten Mandats abbrechen. Bis zur Verabschiedung des Gesetzes hatte der Bundestag bereits 43 Mandate für Auslandseinsätze erteilt.

Innere Führung Auch wenn der Begriff Parlamentsarmee sich erst in den vergangenen 20 Jahren entwickelte, so unterlag die Bundeswehr seit ihrer Gründung der demokratischen Kontrolle und Legitimation. Als Anfang der 1950er Jahre vor dem Hintergrund des sich verschärfenden Ost-West-Konfliktes und des Korea-Krieges die Debatte über eine mögliche Wiederbewaffnung der jungen Bundesrepublik begann, war klar, dass sich die neuen deutschen Streitkräfte grundlegend von der Reichswehr in der Weimarer Republik und der Wehrmacht im Nationalsozialismus unterscheiden mussten. Einen Militär-"Staat im Staat" durfte es nicht wieder geben. Bereits in der Himmelroder Denkschrift, die im Auftrag von Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU) 1950 die Grundzüge für eine neue deutsche Armee formulierte, wurde der Grundstein für das Konzept der Inneren Führung entworfen, das sich am Leitbild vom "Staatsbürger in Uniform" orientieren sollte, Namentlich wurde es bis 1954 im sogenannten Amt Blank, dem Vorläufer des späteren Verteidigungsministeriums, von den ehemaligen Wehrmachtsoffizieren Hans Speidel, Adolf Heusinger, Johann Adolf Graf von Kielmannsegg, Ulrich de Maizière und Wolf Graf von Baudissin entwickelt und ausformuliert.

Das Konzept der Inneren Führung trug maßgeblich zur Verankerung der Bundeswehr in Staat und Gesellschaft bei, schuf den Rahmen für die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten demokratisch-pluralistischen Werte und Rechte in den Streitkräften und schuf ein neues Selbstverständnis der Soldaten, die eben nicht nur dem Prinzip von Befehl und Gehorsam sondern auch ihrem Gewissen verpflichtet sind.

Kontrollrechte Dem Bundestag wurde von Anfang an ein hohes Maß an Kontrollrechten eingeräumt. Dies manifestiert sich im Budgetrecht des Bundestages (Artikel 87 a Absatz 1 Grundgesetz), dem Verteidigungsausschuss (Artikel 45a) und dem Amt des Wehrbeauftragten (Artikel 45b). So ist der Verteidigungsausausschuss neben dem Petitionsausschuss und den Ausschüssen für Auswärtiges und die Angelegenheiten der EU der vierte Bundestagsausschuss, dessen Einsetzung in jeder Legislaturperiode verfassungsrechtlich vorgeschrieben ist. Und er ist der einzige Ausschuss, der über das Recht verfügt, sich als Untersuchungsausschuss zu konstituieren. Seit seiner Einsetzung im Januar 1956 hat er 15 mal von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Als "Prunk- und Glanzstück" der deutschen Verfassung gilt das 1959 geschaffene Amt des Wehrbeauftragten. Er fungiert einerseits als "Hilfsorgan des Bundestages" bei der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte sowie ihrer politischen und militärischen Führung, anderseits aber auch als "Anwalt der Soldaten", an den sich jeder Angehörige der Streitkräfte vom Rekruten bis zum General mit Beschwerden und anderen Eingaben unter Umgehung des Dienstweges wenden kann. Allerdings sollten nach der Einführung des Amtes einige Jahre vergehen, bis das Amt seine volle Kontrollwirkung entfalten konnte. So bemängelten die ersten Wehrbeauftragten Helmuth Otto von Grolman und Hellmuth Guido Heye wiederholt öffentlich, dass der Bundestag selbst sein eigenes Hilfsorgan nicht ernst nehme. Zudem kam es immer wieder zu Kompetenzschwierigkeiten mit dem Verteidigungsministerium, die dann 1982 mit der vom damaligen Wehrbeauftragten Karl Wilhelm Berkhan initiierten Novellierung des Wehrbeauftragtengesetzes weitestgehend ausgeräumt werden konnten. Doch trotz aller Anfangsschwierigkeiten leisteten die Wehrbeauftragten - etwa Heye bei der Aufarbeitung des ausbildungsbedingten Todes eines wehrpflichtigen Fallschirmjägers 1963 in Nagold - einen erheblichen Beitrag dazu, dass dem Konzept der Inneren Führung auch im gelebten Truppenalltag nach und nach Geltung verschafft wurde.

Wehrpflicht Einen wesentlichen Beitrag zur demokratischen Kontrolle und zur Verankerung der Streitkräfte in der Gesellschaft leisteten die Soldaten jedoch selbst - allen voran die Wehrpflichtigen. So galt die 1957 eingeführte und 1968 im Grundgesetz verankerte Wehrpflicht für Männer (Artikel 12a) über Jahrzehnte mit als Garant dafür, dass sich die Bundeswehr nicht zu einem "Staat im Staat" entwickelt. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen war bereits bei Gründung der Bundesrepublik im Grundgesetz verankert worden (Artikel 4 Absatz 3). Als die Wehrpflicht 2011 ausgesetzt wurde, befürchteten Kritiker, dass dies zu einer gesellschaftlichen Abkapselung der Streitkräfte führen könnte. Tatsache ist, dass in den vergangenen Jahren wiederholt ein zumindest nachlassendes Interesse der Öffentlichkeit an der Truppe konstatiert wurde.

Wenn die Bundeswehr ihr 60-jähriges Bestehen in dieser Woche mit einem Großen Zapfenstreich auf dem Platz der Republik zwischen Kanzleramt und Reichstagsgebäude begeht, dann ist dies im gewissen Sinne symbolisch. Sie untersteht zwar als Teil der Exekutive dem Kommando der Bundesregierung, wird zugleich aber durch den Bundestag parlamentarisch kontrolliert und legitimiert. In jedem Fall aber ist die Truppe der Demokratie verpflichtet. Und dieses Prinzip hat sich in den vergangenen 60 Jahren bewährt.