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KULTUR : Zähes Ringen um ideelle und materielle Werte

Sachverständige streiten in Anhörung über die Novellierung des Kulturgutschutztrechts

18.04.2016
2023-08-30T12:29:59.7200Z
4 Min

Arnold Nesselrath hatte die Lacher auf seiner Seite. Angesichts der öffentlichen und heftigen Diskussionen über die Novellierung des Kulturgutschutzrechts in den vergangenen Monaten, so führte der Kunsthistoriker von der Humboldt-Universität zu Berlin in der öffentlichen Anhörung des Kulturausschusses in der vergangenen Woche aus, hätte Joseph Beuys gesagt: "Dieses Gesetz ist Kunst."

Auch in der Anhörung prallten die unterschiedlichen Auffassungen über den von Monika Grütters (CDU) vorgelegten Gesetzentwurf, mit dem die Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter aller Art neu geregelt werden sollen, erneut aufeinander. Vor allem Kunsthändler und Galeristen befürchten, dass die angestrebten Gesetzesänderungen das Geschäft mit Gemälden, Skulpturen, Antiken, Münzen oder alten Büchern übermäßig beeinträchtigt.

Einer der Kristallisationspunkte in der Auseinandersetzung ist der Begriff "national wertvolles Kulturgut". Für Kulturgüter, die von den Bundesländern auf die Liste national wertvollen Kulturgutes gesetzt werden, kann nämlich ein Ausfuhrverbot verhängt werden. Neu ist die Regelung allerdings nicht, sie gilt bereits seit 1955.

Christoph Andreas vom Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler und Markus Eisenbeis vom Bundesverband deutscher Kunstversteigerer machten in der Anhörung klar, dass ihnen der Begriff vom national wertvollem Kulturgut zu weit gefasst ist. Ein Kulturgut müsse "einzigartig" sein, um als national wertvoll zu gelten. Zudem sollte eine zeitliche Komponente verankert werden. Erst wenn sich ein Kulturgut seit mindestens 50 Jahren in Deutschland befunden habe, sei es als national wertvoll zu charakterisieren, forderten Andreas und Eisenbeis. Der Kunsthandel befürchtet, dass Sammler Kulturgüter nicht mehr erwerben, wenn sie befürchten müssen, dass sie als national wertvoll eingestuft werden und dann nicht mehr im Ausland verkauft werden können. Dadurch würde ihr Verkaufswert sinken.

Markus Hilgert, Direktor des Vorderasiatischen Museums in Berlin, wies die Kritik des Kunsthandels zurück. Die im Gesetzentwurf verwendeten Definitionen von national wertvollem Kulturgut stünden im Einklang mit denen in den einschlägigen Regelwerken der EU und der Unesco oder den Gesetzgebungen anderer Länder. Auch der Forderung nach einer zeitlichen Komponente erteilte Hilgert eine Absage. Kulturgüter, die während des Zweiten Weltkriegs in einen anderen Staat gebracht worden seien, könnten im Fall einer Rückgabe an Deutschland dann nicht sofort auf die Liste national wertvoller Kulturgüter gesetzt werden. In diesem Sinne argumentierte auch die Generalsekretärin der Kulturstiftung der Länder, Isabel Pfeiffer- Poensgen. Sie sprach sich zudem gegen eine Verengung der Definition für national wertvolles Kulturgut aus. Im Gegenteil: Entsprechend des Ansinnens des Gesetzes, diese Kulturgüter vor Abwanderung ins Ausland zu schützen, müsste der Begriff weit gefasst werden. Die Prüfung erfolge in jedem Einzelfall wie bisher durch die Sachverständigenausschüsse in den Bundesländern. Diese würden gute Arbeit leisten, sagte Pfeiffer-Poensgen.

Reglementiert werden soll durch die Gesetzesnovelle jedoch nicht nur die Ausfuhr von national wertvollen Kulturgütern, sondern von allen Kulturgütern ab einem bestimmten Alter und Wert. Solche Ausfuhrbeschränkungen gelten aktuell nur bei Verkäufen in Staaten außerhalb der Europäischen Union, jetzt sollen sie auch innerhalb des EU-Binnenmarktes eingeführt werden. Staatsministerin Grütters will das deutsche Recht an entsprechende EU-Verordnungen anpassen, kam dem Kunsthandel jedoch bereits entgegen, indem sie die Alters- und Wertgrenzen deutlich anhob.

Glücklich ist der Kunsthandel, das offenbarte die Anhörung erneut, dennoch nicht. Er würde die Wertgrenzen gerne erhöhen lassen. Befürworter wie Markus Hilgert weisen jedoch darauf hin, dass die Regelung schon deshalb geboten sei, um den Verkauf in einen Drittstaat über den Umweg durch einen EU-Staat zu unterbinden. Und Isabel Pfeiffer-Poensgen sind die vorgesehenen Wertgrenzen mitunter sogar zu hoch angesetzt.

Deutlich unstrittiger - zumindest im Prinzip - sind die Verschärfungen bei der Einfuhr von Kulturgütern aus anderen Staaten. Auch die Vertreter des Kunsthandels betonten in der Anhörung, dass der Import von Raubkunst und illegal erworbenen Gütern in jedem Fall zu unterbinden sei. Christoph Andreas und Markus Eisenbeis wiesen es jedoch als Unterstellung zurück, dass der Kunsthandel in Deutschland daran in einem nennenswerten Umfang beteiligt sei.

Zukünftig sollen bei der Einfuhr geeignete Dokumente - zum Beispiel eine Ausfuhrerlaubnis des Herkunftslandes - vorgelegt werden müssen, die Auskunft über den legalen Erwerb geben. Silvelie Karfeld, Hauptkommissarin beim Bundeskriminalamt, mahnte, dass die Kontrollbehörden über eindeutige und leicht zu kontrollierende Einfuhrvorschriften verfügen müssten, um den illegalen Handel mit Kulturgütern zu unterbinden. Besonders drängend sei das Problem beim Handel mit Antiken. Deren Herkunft werde allzu oft verschleiert oder gefälscht.

Die Europa- und Völkerrechtlerin Kerstin Odendahl von der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, versuchte die widerstrebenden Interessen und Ansichten in einem salomonischen Urteil zusammenzuführen: Kulturgüter hätten einen dualen Charakter, sie hätten einen materiellen und ideellen Wert zugleich. Dem werde der Gesetzentwurf gerecht, er stelle einen guten Kompromiss dar.