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VÖLKERRECHT : Strafen für den Angreifer

Experten begrüßen die Aufnahme des Straftatbestandes der Aggression

04.10.2016
2023-08-30T12:30:08.7200Z
3 Min

Die internationale Strafgerichtsbarkeit macht Fortschritte. Langsam zwar, aber das haben die Mühlen der Justiz so an sich. In der vergangenen Woche sprach der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag erstmals ein Urteil wegen der Vernichtung von Kulturgütern. Der islamistische Milizionär Ahmad al-Faqi al-Mahdi aus Mali erhielt neun Jahren Haft, weil er historisch bedeutende Gebäude in der Wüstenstadt Timbuktu zerstört hatte.

Straftat Fortschritte macht auch der Deutsche Bundestag beim Schaffen der Rechtsgrundlagen, um Verfahren wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht nur in Den Haag, sondern im nationalen Rahmen ahnden können. 2010 hat sich die Staatengemeinschaft auf einen neuen Straftatbestand der Aggression verständigt. Mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/8621) sollen solche Straftaten künftig auch vor deutsche Gerichte gebracht werden können. Bei einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses fand diese Absicht vergangene Woche Zustimmung. Die Ausgestaltung des Gesetzentwurfs im Einzelnen allerdings bewerteten die sieben Sachverständigen unterschiedlich.

Nach dem Völkerrecht ist die staatliche Aggression bereits strafbar. Auf einer Überprüfungskonferenz in Kampala vor sechs Jahren hatten sich die Vertragsstaaten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf eine Definition dieses Tatbestands geeinigt. Dadurch kann das Verbrechen der Aggression vor dem Gericht in Den Haag verhandelt werden. In ihrem jetzt im Parlament zu beratenden Gesetzentwurf verweist die Bundesregierung darauf, dass Deutschland als einer der ersten Vertragsstaaten weltweit die Änderungen von Kampala ratifiziert habe. Mit der angestrebten Gesetzesänderung wolle man nun dem Grundsatz der Komplementarität nach dem Römischen Statut gerecht werden. Dieser besagt, dass die einzelnen Staaten völkerrechtliche Verbrechen zu verfolgen haben. Nur wenn ein Staat diese Aufgabe nicht ernsthaft wahrnimmt, kann der Internationale Strafgerichtshof tätig werden. Deshalb soll nun der neue Strattatbestand in das deutsche Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) eingefügt werden.

Weltrechtsprinzip In der Anhörung wurden neben juristischen Fragen wie der, ob das Gesetz statt von Tätern besser von Tatbeteiligten sprechen sollte, vor allem drei Grundsatzfragen kontrovers diskutiert: Ob das Weltrechtsprinzip gelten sollte, nach dem jede derartige Straftat irgendwo auf der Welt von der deutschen Justiz geahndet werden könnte, ob es bei einem so schwerwiegenden Tatbestand auch minderschwere Fälle geben kann und ob der Tatbestand der Aggression nichtstaatliche Akteure wie Terrormilizen erfassen soll.

Der Völkerrechtler Robert Frau von der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) wandte sich ausdrücklich gegen die Absicht der Bundesregierung, vor deutschen Gerichten nur Taten mit Deutschlandbezug zu ahnden. Ihrem Entwurf zufolge soll die Durchführung, Planung, Vorbereitung und Einleitung eines Angriffskriegs nur dann in Deutschland strafbar sein, wenn die Tat von einem deutschen Staatsbürger oder auf deutschem Territorium begangen wurde oder sich gegen Deutschland gerichtet hat. Dies, so Frau, schränke das Weltrechtsprinzip des Völkerstrafrechts ein und widerspreche auch Artikel 26 des Grundgesetzes, wonach ohne Einschränkung Handlungen, welche "die Führung eines Angriffskriegs" vorbereiten, "unter Strafe zu stellen" seien. Diese Lesart wies der Augsburger Rechtsprofessor Ferdinand Wollenschläger, auch unter Verweis auf die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes, zurück. Der Hamburger Lehrstuhlinhaber Florian Jeßberger bezweifelte auch, dass die Anwendung des Weltrechtsprinzip in diesem Fall "völkerrechtlich überhaupt zulässig" ist. Auch Rolf Raum, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, und Christoph Barthe, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof, begrüßten ausdrücklich die Haltung der Bundesregierung. Sie warnten vor einer Flut politisch motivierter Strafanträge bei Anwendung des Weltrechtsprinzips. Auch verwiesen sie auf praktische Probleme bei der Durchführung von Verfahren ohne Deutschlandbezug, etwa bei der Beweiserhebung.

Mitläufer Strittig waren auch die Passagen im Gesetzentwurf zu minderschweren Fällen. Der Osnabrücker Professor für Internationales Strafrecht, Arndt Sinn, plädierte ebenso wie sein Kölner Kollege Claus Kreß dafür, diese Bestimmungen in den Strafvorschriften zum Angriffskrieg zu streichen. Bei einer solchen Tat gebe es keinen minderschweren Fall. Dem widersprach Staatsanwalt Barthe. Über Kriegshandlungen würde oft in staatlichen Gremien entschieden, und in diesen gebe es erfahrungsgemäß nicht nur Kriegstreiber, sondern auch Mitläufer. Gerichte müssten der unterschiedlichen Schwere der Schuld gerecht können.