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Autovermietung : Privilegien für Carsharing

03.04.2017
2023-08-30T12:32:19.7200Z
1 Min

Carsharing wird künftig stärker gefördert. Mit den Stimmen der Koalition bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag vergangenen Donnerstag das von der Bundesregierung vorgelegte Carsharinggesetz (18/11285, 18/11770) angenommen.

Damit ist eine Verordnungsermächtigung geschaffen, auf deren Grundlage Carsharingfahrzeuge besonders gekennzeichnet und im Straßenverkehr bevorrechtigt werden können. Die zuständigen Behörden der Länder haben nun die Möglichkeit, Bevorrechtigungen für Carsharingfahrzeuge und Carsharinganbieter einzuführen. Klare Vorgaben des Bundes im Sinne einer bundeseinheitlichen Regelung sieht das Gesetz nicht vor. Es soll durch Umsetzungsverordnungen konkretisiert werden, deren Entwürfe derzeit aber noch nicht vorliegen.

Das Gesetz klärt, was unter dem Begriff Car-sharing zu verstehen ist und schafft damit die Grundlage für eine Kennzeichnung der Fahrzeuge. Wie diese Kennzeichnung konkret aussehen soll ist noch nicht geklärt. Die im Gesetz enthaltene Definition des Carsharings schließt sowohl "klassische" Autovermietungsmodelle als auch privates Carsharing aus. Letzteres wegen der hohen Missbrauchsanfälligkeit.

Bevorrechtigt werden sowohl das stationsgebundene Carsharing- als auch nicht stationsgebundene Carsharingfahrzeuge. Speziell für stationsbasiertes Carsharing kann nun durch Länder und Kommunen im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens die Möglichkeit eröffnet werden, die Abhol- und Rückgabestellen an ausgewählten Standorten in den öffentlichen Verkehrsraum zu verlagern.

Landesregierungen oder Kommunen werden durch das Gesetz befugt, Carsharingfahrzeuge von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen zu befreien. Ob und in welchem Umfang sie das tun regelt das Gesetz nicht.