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Vergaberecht : Mittelständler bieten mit

Ausschreibungen nur noch elektronisch

24.07.2017
2023-08-30T12:32:25.7200Z
2 Min

Beim Vergaberecht hat es in dieser Legislaturperiode die größte Reform seit mehr als zehn Jahren gegeben. Der Bundestag setzte Ende 2015 drei umfangreiche Vergaberichtlinien der Europäischen Union (EU) in deutsches Recht um (18/7086). Dies betraf Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte, unterhalb der Schwellenwerte gelten weiter das Haushaltsrecht des Bundes, der Länder beziehungsweise Landesvergabegesetze. Schwellenwerte sind bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Grundsatz 207.000 Euro, für Bauaufträge und für Konzessionen 5,186 Millionen Euro.

Vereinfachung Ziel des Gesetzgebers war es, die Vergabeverfahren einfacher, schneller und effizienter zu machen. Außerdem sollte die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) an den Vergabeverfahren erleichtert werden. Öffentliche Aufträge werden jetzt aufgeteilt in einzelnen Losen vergeben, sodass sich auch Mittelständler an einem Großprojekt beteiligen können. Eine Gesamtvergabe ist nur noch aus wirtschaftlichen und technischen Gründen möglich.

Der Spielraum für öffentliche Auftraggeber bei der Gestaltung der Auftragsvergabe wurde vergrößert. Im Gesetz wurde klargestellt, dass sich das "wirtschaftlichste Angebot" nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bemisst. Das entspricht zwar im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage, war aber im Gesetz nicht derart deutlich verankert. Das wirtschaftlichste Angebot ist eben nicht das billigste Angebot. Neben dem Preis prägen zum Beispiel auch Lebenszykluskosten, Umwelteigenschaften, Energieeffizienz und Recycelbarkeit die Wirtschaftlichkeit einer Leistung. Soziale, ökologische und innovative Aspekte können bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ausdrücklich berücksichtigt werden.

Außerdem wurden die elektronische Vergabe gestärkt und die Mindestfristen verkürzt. Auftraggeber und Unternehmen sollen in jeder Phase des Verfahrens grundsätzlich elektronische Mittel nutzen - von der Erstellung, Bereitstellung und Bekanntmachung der Vergabeunterlagen über die Angebotsabgabe bis hin zur Vorbereitung des Zuschlags.

Unternehmen, die öffentliche Aufträge ausführen, müssen die umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Dies gilt besonders für die Regelungen des Mindestlohns und Bestimmungen in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Unternehmen, die bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen Verpflichtungen dieser Art verstoßen, können von Vergaben ausgeschlossen werden.