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Verfassung : Fixierung des Neuen

Die Weimarer Konstitution blieb ohne dauerhafte Integrationskraft

23.07.2018
2023-08-30T12:34:32.7200Z
5 Min

Der 11. August avancierte ab 1921 zum Nationalfeiertag der Weimarer Republik. Zwei Jahre zuvor hatte an jenem Tag Reichspräsident Friedrich Ebert die neue "Verfassung des Deutschen Reichs", die am 14. August 1919 in Kraft trat, im thüringischen Schwarzburg unterzeichnet. So sehr die Wahl des Verfassungstags auf eine den Streit der politischen Lager überwölbende Verbundenheit mit der neuen Verfassung zielte, so mangelte es ihr doch gerade daran. Hat sich für das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit der Zeit die Rede von einem daran geknüpften "Verfassungspatriotismus" eingebürgert, fehlte im Weimarer Fall ungeachtet der Wahl des Verfassungstags eine entsprechende Euphorie. Hugo Preuß, linksliberaler Staatsrechtslehrer und Hauptautor der Weimarer Verfassung, hielt sie für "nicht im Sonnenglanz des Glückes geboren". Mochte sie der erste Präsident der Nationalversammlung und SPD-Minister Eduard David nach ihrer Verabschiedung im Parlament am 31. Juli 1919 (mit 262 zu 75 Stimmen, bei 84 abwesenden Abgeordneten) als die "demokratischste der Welt" preisen, so dominierte doch Skepsis.

Gedämpfte Leidenschaft prägte schon den Prozess der Verfassungsgebung. Das hatte mehrere Ursachen. Die wichtigste war in der Kriegsniederlage und den als überaus hart und ungerecht empfundenen Friedensbedingungen von Paris zu erkennen. Die Diskussion über den Friedensschluss überlagerte die Verfassungsberatungen sowohl zeitlich als auch emotional. Die Weigerung, dem Versailler Vertrag zuzustimmen, führte zum Ausscheiden der liberalen Deutschen Demokratischen Partei (DDP) aus der "Weimarer Koalition" mit Sozialdemokraten und Zentrum. So verabschiedete sich die eigentliche Verfassungspartei, der auch Preuß angehörte, aus der Regierung.

Hierin deutet sich ein weiterer Grund dafür an, warum die Arbeit an der Verfassung vergleichsweise wenige politische Energien freisetzte: Es war eine im Kern bürgerliche Verfassung, vorangetrieben indes von der nominell stärksten sozialistischen Kraft, den gemäßigten Sozialdemokraten unter Friedrich Ebert und Philipp Scheidemann. Ihren Anhängern war nicht leicht zu vermitteln, warum die neue Verfassung nicht vorrangig an den Massen der Arbeiterbewegung ausgerichtet war, hatten sie doch wesentlich die Revolution im Herbst 1918 vorangetragen. Wie ein Hintergrundrauschen blieb in ihren Reihen der Satz präsent: "Republik, das ist nicht viel, Sozialismus ist das Ziel".

Grob betrachtet, schlugen zwei Herzen in der Brust der Sozialdemokratie, die sowohl die Partei der Revolution war als auch jene ihrer Einhegung. Ihre tonangebenden Köpfe waren insofern revolutionär, als sie den radikalen und doch auf Kontinuität basierenden Systemwechsel von der konstitutionellen Monarchie hin zur parlamentarischen Demokratie forcierten, auf einen kompletten gesellschaftlichen Umbau im Sinne marxistischer Vorstellungen aber verzichteten. Ein Signal in diese Richtung war der frühzeitige Rückgriff auf bürgerliche Expertise bei der Verfassungsschöpfung. Schon am 15. November 1918 betraute der Rat der Volksbeauftragten Preuß als frisch gekürten Staatssekretär des Reichsamtes des Innern mit dieser Aufgabe.

Preuß, dem Wort des Juristen Walter Jellinek nach der "am weitesten links gerichtete Staatsrechtslehrer des damaligen Deutschlands", betrachtete es als "Aufgabe des Verfassungsentwurfs", so drückte er es Anfang 1919 aus, "den politischen und staatsrechtlichen Niederschlag der Revolution festzulegen". Diese Formulierung brachte auf den Punkt, dass die durch das Verfassungswerk zu dokumentierenden Grundsatzentscheidungen schon gefallen und nicht erst in der Verfassunggebenden Nationalversammlung auszuhandeln waren. Dies entsprach einer widersprüchlichen Lage: Die Mehrheitssozialdemokratie setzte ganz auf die Bildung einer Konstituante, die als demokratisch legitimiertes Organ die Verfassung hervorbringen sollte - einerseits. Andererseits waren große Grundsatzdebatten im Parlament nicht mehr zu führen, weil die wesentlichen Pfeiler der neuen Verfassung bereits eingeschlagen worden waren - nicht zuletzt die Staatsform der Republik und ihre Verfasstheit als parlamentarische Demokratie, aber auch die Reform des Wahlrechts, das nun auch Frauen mit einschloss.

Die Parlamentarisierung des Reiches war 1918 schon vor der Novemberrevolution weit vorangeschritten, als - im Rahmen der Reichsverfassung von 1871 - mit den "Oktoberreformen" der Wechsel von der konstitutionellen hin zur parlamentarischen Monarchie vollzogen wurde (siehe Seite 4). Erst am 9. November folgte dann die Revolution im staatsrechtlichen Sinne, als Prinz Max von Baden eigenmächtig die Abdankung des Kaisers verkündete, das Amt des Reichskanzlers in Eberts Hände legte und Scheidemann die Republik ausrief. Ein Zurück zur Monarchie war undenkbar geworden. In den folgenden Wochen rangen die Mehrheitssozialdemokraten - letztlich erfolgreich - um die Schaffung einer parlamentarischen, verfassungsstaatlich abgestützten Demokratie anstelle von Räteexperimenten, die sie in letzter Konsequenz für undemokratisch hielten und mit denen sie - im schlimmsten Fall - "russische Verhältnisse" verbunden sahen.

Dies schlug sich bereits im ersten Preuß'schen Verfassungsentwurf und im Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 nieder, das die wichtigsten Verfassungsorgane - mit dem Reichstag als Kernelement des neuen parlamentarisch-demokratischen Legitimationsprinzips - festschrieb. Die entscheidenden Verfassungsberatungen fanden - ungeachtet dreier Lesungen mit der Schlussabstimmung am 31. Juli 1919 - nicht im öffentlichen Plenum der in Weimar tagenden Nationalversammlung statt, sondern hinter verschlossenen Türen im Verfassungsausschuss. Gegenüber Preuß' Wunschvorstellungen kam es zu zwei wichtigen Änderungen: Entgegen seiner Forderung nach einem unitarischen Modell blieb es bei einer föderativen Reichsstruktur, allerdings mit einem höheren Grad an zentralen Befugnissen als im Kaiserreich. Außerdem forderten schon die Volksbeauftragten in einer ersten Reaktion auf Preuß' Konzept die Einführung eines Grundrechteteils. Am Ende gliederte sich die Verfassung in zwei Hauptabschnitte: "Aufbau und Aufgaben des Reichs" sowie "Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen".

Dissens um Grundrechte Ganz ohne Streit blieben die Verfassungsdebatten indes nicht, wenngleich "herausragende politische Köpfe" fehlten, wie der Historiker Reinhard Rürup kritisch bemerkte, und die Nationalversammlung "unter einem deutlichen Mangel an Ideen, Energie und Selbstbewusstsein" litt. Wenig kontrovers wurden in den Beratungen die Fragen rund um Staatsform und Staatsaufbau ausgetragen. Selbst die Konstruktion eines starken Reichspräsidenten als eine Art "Ersatzkaiser" und Gegengewicht zu einem nicht nur von Preuß befürchteten "Parlaments-Absolutismus" löste keinen durchdringenden Widerspruch aus. Das galt sogar für den später so angeprangerten Notstandsparagraphen 48. Für mehr Streit sorgte der in der Tradition der Paulskirchen-Verfassung von 1848 stehende Grundrechteteil. Preuß hätte ihn gerne aus der Verfassung herausgehalten, erkannte er darin doch zu Recht ein Einfallstor für Dissens. Hier rangen die von Partikularinteressen getriebenen Parteien am stärksten miteinander - zumal in diesen Passagen nicht nur Individual-, sondern auch Gemeinschaftsrechte festgeschrieben wurden. Am Ende fand sich darin, so Rürup, eine "Aneinanderreihung der unterschiedlichsten Forderungen, ein Nebeneinander von sozialistischen, liberalen, konfessionellen und konservativen Normen und Zielvorstellungen". Früh zeigte sich hier, dass es die Verfassung schwer hatte, eine allgemeine Konsensbasis oberhalb der heterogenen Interessen der einzelnen Weltanschauungs- und Milieu-Parteien zu behaupten.

Viel Kritik Seit jeher stand die Weimarer Verfassung in der Kritik. Hoben die einen ihren Kompromisscharakter und innere Widersprüchlichkeiten hervor, erkannten die anderen darin - zumal nach Hitlers Machtübernahme 1933 - durchweg eine Fehlkonstruktion. Beklagt wurde zuvorderst der Dualismus zwischen einem demokratischen Parlamentarismus und einem zu autoritärer Herrschaft neigenden Präsidentialismus.

Das Motto der frühen Bundesrepublik "Bonn ist nicht Weimar" bezog sich nicht zuletzt auch auf die unterschiedlichen Verfassungen der beiden deutschen Demokratien. Dabei war die Weimarer Republik nicht an ihrem modernen Verfassungswerk gescheitert, sondern vorrangig daran, dass sein Geist sich nur allzu selten in der gelebten Verfassungswirklichkeit niederschlug. Die Weimarer Verfassung darf insofern, wie es der frühere Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm einmal ausdrückte, als "glücklos", aber nicht als von vornherein "missglückt" gelten.

Der Autor ist Professor für Politische Theorie und Ideengeschichte an der Technischen Universität Chemnitz.