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verfassungsgericht : Die letzte Instanz

Wer sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, kann in Karlsruhe klagen

20.05.2019
2023-08-30T12:36:22.7200Z
3 Min

Als "Hüter" der Verfassung spielt das Bundesverfassungsgericht eine zentrale Rolle im deutschen Rechtsstaat. Das höchste deutsche Gericht, das am 28. September 1951, also rund zweieinhalb Jahre nach Verkündung des Grundgesetzes, seine Arbeit aufnahm, ist für die Einhaltung und Auslegung des Grundgesetzes verantwortlich und trifft verbindlich Entscheidungen, die nicht anfechtbar sind.

Das Bundesverfassungsgericht ist organisatorisch untergliedert in den Ersten und Zweiten Senat mit jeweils acht Richtern, wobei Präsident und Vizepräsident unterschiedlichen Senaten vorstehen. Der Erste Senat befasst sich vor allem mit Grundrechtsfragen, der Zweite Senat mit Staatsrechtsfragen, die Zuständigkeit ergibt sich konkret aus dem Verfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) von 1951. Das Gericht gehört neben dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung und dem Bundespräsidenten zu den fünf ständigen Verfassungsorganen.

Bürgerrecht Die 16 Richter werden zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Um die notwendige Berufserfahrung zu gewährleisten, müssen mindestens drei Mitglieder pro Senat von obersten Bundesgerichten kommen. Richter müssen mindestens 40 Jahre alt sein. Gewählt werden sie für eine Amtszeit von zwölf Jahren, eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

Mit einer Verfassungsbeschwerde kann jeder Bürger, der sich in seinen Grundrechten verletzt sieht, vor das Gericht ziehen, vorausgesetzt, der fachgerichtliche Rechtsweg wurde zuvor ausgeschöpft. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann, ob eine Rechtsvorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Verfassungsbeschwerde ist die mit Abstand häufigste Verfahrensart.

Weitere wichtige Verfahrensarten in Karlsruhe sind die Organstreitverfahren zwischen obersten Bundesorganen und die Normenkontrolle. Auch Parteiverbotsverfahren und Wahlpüfungsbeschwerden fallen in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts. So befand das Gericht 1956, dass die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) verfassungswidrig ist. Ein Verbotsverfahren gegen die rechtsextreme NPD scheiterte hingegen im Januar 2017. Für Parteiverbotsverfahren gelten besonders hohe Hürden.

Bei Organstreitverfahren geht es etwa um die Rechtsstellung der Fraktionen und Abgeordneten, Fragen der Parteienfinanzierung, Mitwirkungsrechte des Bundestages über Bundeswehreinsätze im Ausland oder Informationsrechte des Parlaments in EU-Angelegenheiten. Antragsberechtigt sind hier neben den im BVerfGG explizit genannten obersten Bundesorganen auch die Bundesversammlung, der Bundeskanzler, Bundesminister oder einzelne Abgeordnete. Auch politische Parteien können ihre Rechte geltend machen.

Grundsatzfragen Bei der Normenkontrolle geht es um die Überprüfung geltender Rechtsnormen des Bundes- oder Landesrechts sowie um die Vereinbarkeit von Landes- mit Bundesrecht. Bei der abstrakten Normenkontrolle wird auch unabhängig von einem konkreten Disput die Verfassungsmäßigkeit einer Norm überprüft. Anträge stellen können die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Viertel der Mitglieder des Bundestages. Solche Verfahren sind selten, aber politisch bedeutsam. In der Vergangenheit ging es etwa um den Länderfinanzausgleich, die Kriegsdienstverweigerung oder auch Schwangerschaftsabbrüche.

Im Fall der konkreten Normenkontrolle beantragt ein Gericht in einem laufenden Verfahren die höchstrichterliche Überprüfung einer Norm. Sind Fachgerichte der Auffassung, dass ein Bundes- oder Landesgesetz verfassungswidrig ist, legen sie es dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Das höchste deutsche Gericht kann eine Rechtsvorschrift sodann für nichtig erklären.

Von Anfang an wurden wegweisende Entscheidungen des Karlsruher Gerichts auch heftig kritisiert, bisweilen gar als Versuch gedeutet, eine Art von Nebenregierung etablieren zu wollen. Gleichwohl hat sich das Gericht im Laufe der Jahrzehnte in der Bevölkerung einen herausragenden Ruf als unabhängige und verlässliche Kontrollinstanz erarbeitet. Im Laufe der Jahre ist entsprechend dem hohen Ansehen des Gerichts die Zahl der Verfahren stetig gestiegen (siehe Grafik). Seit September 1951 bis Ende 2018 waren in Karlsruhe insgesamt rund 238.000 Verfahren anhängig.