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Vor 40 Jahren... : Mord verjährt nicht

01.07.2019
2023-08-30T12:36:24.7200Z
1 Min

3.7.1979: Bundestag beendet Verjährungsdebatte. Wie lange etwa einstige KZ-Wachmänner, die an der Tötungsmaschinerie der Nazis beteiligt gewesen waren, strafrechtlich verfolgt werden können, war auch über 30 Jahre nach Kriegsende noch unklar. Denn dass Mord und Völkermord nicht verjähren, beschloss der Bundestag erst am 3. Juli 1979. Die Entscheidung war knapp und ihr ging eine jahrelange Debatte voraus.

Dabei ging es um moralische und juristische Überlegungen.

Alois Mertes (CDU), dessen Fraktion bei dem Thema gespalten war, beschrieb im Plenum einen "Konflikt zwischen zwei gleichrangigen moralischen Werten und Zielen": der "vergeltenden Gerechtigkeit und dem notwendigen Rechtsfrieden". Die Befürworter der Verjährung hatten unter anderem argumentiert, dass das Risiko eines Justizirrtums mit dem Zeitraum zwischen der Tat und dem Urteil wachse. Mit einer Entscheidung tat sich der Bundestag lange schwer. Anfang der 1960er Jahre verjährte Mord nach 20 Jahren, die Taten der Nazis also spätestens am 8. Mai 1965 - dem 20. Jahrestag der Kapitulation. Um das zu verhindern hatte der Bundestag zunächst im März 1965 beschlossen, den Zeitraum von Mai 1945 bis Dezember 1949 nicht für die Verjährung anzurechnen. Als das Ende der Verjährungsfrist 1969 wieder näher rückte, hob das Parlament die Verjährung für Völkermord auf und verlängerte die Frist für Mord auf 30 Jahre. Einen Schlussstrich zog der Bundestag erst 1979: Mit 255 zu 222 Stimmen votierten die Abgeordneten in namentlicher Abstimmung für die Strafrechtsänderung. Benjamin Stahl