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Grundrente II : Der Anspruch beginnt ab 33 Jahren

Wer lange nur ein ergänzendes Einkommen durch einen Minijob hatte, geht leer aus

18.05.2020
2023-08-30T12:38:17.7200Z
2 Min

Nach dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf sollen jene Versicherte eine Grundrente bekommen, die mindestens 33 Jahre in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt haben. Angerechnet werden sollen auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten. Wenn das Einkommen in dieser Zeit unterdurchschnittlich, aber nicht ganz gering war, wird die Rente um einen Zuschlag erhöht. Dabei gibt es eine Staffelung, die bei 33 Jahren anfängt und in der ab 35 Jahren der volle Zuschlag gewährt wird. Die Bundesregierung geht davon aus, dass rund 1,3 Millionen Menschen von der Grundrente profitieren werden, davon rund 70 Prozent Frauen.

Allerdings sollen all jene keine Grundrente erhalten, deren Verdienst häufig nur die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatte, wie es insbesondere bei "Minijobbern" der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, soll daher ein Anspruch auf die Grundrente nur dann bestehen, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist.

Die Höhe der Grundrente soll über eine Einkommensprüfung ermittelt werden. Dabei soll zunächst ein monatlicher Einkommensfreibetrag in Höhe von 1.250 Euro für Alleinstehende und 1.950 Euro für Eheleute oder Lebenspartner gelten. Übersteigt das Einkommen den Freibetrag, soll die Grundrente um 60 Prozent des den Freibetrag übersteigenden Einkommens gemindert werden. Übersteigt das Einkommen von Alleinstehenden zudem einen Betrag von 1.600 Euro monatlich, soll zusätzlich das über dieser Grenze liegende Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet werden. Für Eheleute oder Lebenspartner erfolgt die Anrechnung von Einkommen zu 100 Prozent ab Überschreiten eines Betrages von monatlich 2.300 Euro. Partnereinkünfte sollen unabhängig davon berücksichtigt werden, ob sie steuerlich zusammen oder einzeln veranlagt werden.

Für die Einkommensprüfung ist das zu versteuernde Einkommen ausschlaggebend. Gleich hohe Renten sollen gleichbehandelt werden. Daher soll das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfreien Teils der Rente beziehungsweise eines Versorgungsfreibetrages und der Einkünfte aus Kapitalvermögen zugrunde gelegt werden. Die Übermittlung des Einkommens soll durch einen Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden erfolgen.

Die Kosten der Grundrente von rund 1,3 Milliarden Euro im Einführungsjahr 2021 sollen durch eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung finanziert werden. Der Bundeszuschuss soll ab dem Jahr 2021 dauerhaft um 1,4 Milliarden Euro erhöht werden.