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RECHT : Unter der Gürtellinie

Juristen plädieren für Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Fotografien

02.06.2020
2023-08-30T12:38:18.7200Z
2 Min

Für eine Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei der Herstellung und Verbreitung von Bildaufnahmen hat sich die große Mehrheit der Sachverständigen in einer Anhörung im Rechtsausschuss ausgesprochen. Gegenstand der Anhörung in der vergangenen Woche waren Gesetzentwürfe der Bundesregierung (19/17795), des Bundesrates (19/15825) und der AfD-Fraktion (19/18980) zur Änderung des Strafgesetzbuchs sowie ein Antrag der FDP-Fraktion (19/11113). Unterschiedliche Ansichten vertraten die Experten hingegen zur Einordnung solcher Bildaufnahmen als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, wie im Entwurf der Bundesregierung vorgesehen, oder als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie vom Bundesrat vorgeschlagen.

Der Strafrechtler Jörg Eisele von der Eberhard-Karls-Universität Tübingen erklärte, das Fotografieren unter den Rock einer Frau (Upskirting) bewege sich zwischen der unerlaubten Bildaufnahme, die im Strafgesetzbuch geregelt sei, und den Pornografiedelikten. Die bestehenden Strafvorschriften erfassten das Upskirting bislang nicht hinreichend. Für eine Strafbarkeit spreche, dass die Herstellung der Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung einen schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre darstellen.

Sexuelle Selbstbestimmung Auch Veronika Grieser, Abteilungsleiterin bei der Staatsanwaltschaft München I, verwies darauf, dass nach der derzeitigen Rechtslage Upskirting strafrechtlich nicht oder nur in sehr seltenen Fällen verfolgt werden könne. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Einordnung von Upskirting als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung werde dem Unrechtsgehalt solcher Taten besser gerecht als die von der Bundesregierung vorgesehene Ergänzung der Strafbarkeit der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, erklärte Grieser. Die Gesetzentwürfe unterschieden sich auch im Schutzumfang. Die Vorlage der Bundesregierung umfasse auch das sogenannte Downblousing, bei dem in den Ausschnitt einer Person fotografiert oder gefilmt wird.

Die Strafrechtlerin Elisa Hoven von der Universität Leipzig, sieht durch die geplanten Straftatbestände sowohl den Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs als auch das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung betroffen. Eine eindeutige Zuordnung im Strafgesetzbuch sei nicht möglich. Aus kriminalpolitischer Sicht sprächen jedoch gute Gründe für die Einordnung in das Sexualstrafrecht.

Dem widersprach die Rechtsanwältin Jenny Lederer vom Deutschen Anwaltverein (DAV). Aus strafrechtlicher Sicht genüge die Reaktion mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht auf derartige Bildaufnahmen; einer Regelung im Strafgesetzbuch bedürfe es nicht. So sehr gesellschaftlich für die Respektierung gesetzter Grenzen eingestanden und sensibilisiert werden müsse, so fraglich sei die Reaktion auf derartige "Phänomene" mithilfe des Strafrechtes, das Ultima Ratio sei und bleiben müsse.

Hanna Seidel, Leiterin der Petition StopUpskirting, begrüßte im Namen der Betroffenen das Anliegen der Bundesregierung, unbefugte Bildaufnahmen des Intimbereichs unter Strafe zu stellen. Aufgrund der Auswirkungen für Betroffene und um ein Zeichen gegen sexualisierte Gewalt zu setzen, müsse dies unter Strafe gestellt werden. Sie unterstütze allerdings den Vorschlag des Bundesrates, dies im Sexualstrafrecht einzuordnen.