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INNERES : Haftgrund vor Abschiebung

09.11.2020
2023-08-30T12:38:25.7200Z
1 Min

Mit einer Änderung des Aufenthaltsgesetzes hat der Bundestag vergangenen Woche einen neuern Hafttatbestand zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung beschlossen. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD sowie der AfD- und der FDP-Fraktion verabschiedete das Parlament einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/22848). Der Hafttatbestand soll für Personen gelten, "die sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot und ohne Betretenserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten und von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder die aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses" ausgewiesen worden sind.

Ziel ist laut Vorlage die Schließung einer Regelungslücke. Die Anordnung der Sicherungshaft setze voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Haftanordnung vollziehbar ausreisepflichtig ist. Stelle er "vor Haftanordnung einen Asylantrag, ist die Anordnung von Sicherungshaft nicht möglich, da der Asylantrag den Aufenthalt des Ausländers zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens erlaubt und damit keine vollziehbare Ausreisepflicht besteht". Diese Regelungslücke solle mit der neuen Vorschrift beseitigt werden, indem eine ergänzende Vorbereitungshaft in bestimmten Fällen geschaffen wird.

Mit dem Gesetz wird zudem der bislang für 2021 geplante Zensus in Folge der Corona-Pandemie auf das Folgejahr verschoben.