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Gericht: NPD-Strafzahlung ist rechtmäßig

PARTEIENFINANZIERUNG Verwaltungsgericht Berlin billigt Hälfte der verhängten Sanktion

18.05.2009
2023-08-30T11:23:57.7200Z
2 Min

Die wegen Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht für das Jahr 2007 gegen die NPD verhängte Strafzahlung ist rechtmäßig, aber nicht in der von der Bundestagsverwaltung festgesetzten Höhe. Das entschied am 15. Mai das Verwaltungsgericht Berlin ( VG 2 K 39.09). Danach muss die rechtsextreme Partei etwa 1,27 Millionen Euro zahlen. Die Bundestagsverwaltung hatte eine Zahlungsverpflichtung der NPD in Höhe von mehr als 2,5 Millionen Euro festgestellt.

Verstöße bestätigt

Nach dem Richterspruch ist die von der Bundestagsverwaltung festgesetzte Sanktion in Höhe von cirka 1,27 Millionen Euro zu Recht ergangen. Die Zweite Kammer des Gerichts bestätigte die gerügten Verstöße gegen das parteienrechtliche Transparenzgebot dem Grunde nach.

Die NPD habe es insbesondere unterlassen, die für 2007 festgesetzten staatlichen Mittel in voller Höhe auszuweisen, urteilten die Richter. Stattdessen habe die Partei auf der Einnahmenseite bei "staatlichen Mitteln" unzulässigerweise nur den Betrag angegeben, der sich nach Abzug einer von ihr im selben Jahr geleisteten Rückzahlung an den Bundestag ergeben hatte. Dadurch werde das Ausmaß der tatsächlichen Parteienfinanzierung nicht hinreichend deutlich.

Die Bundestagsverwaltung hatte festgestellt, dass im NPD-Rechenschaftsbericht 2007 die staatlichen Mittel falsch ausgewiesen, der Vorjahresabschluss im Hinblick auf die Entwicklung des Parteivermögens fehlerhaft gewesen und notwendige Erläuterungen sonstiger Einnahmen unterblieben seien. Bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht sieht das Parteiengesetz eine finanzielle Sanktion in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages vor.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann der Verstoß der NPD allerdings entgegen der Rechtsauffassung des Bundestages nur einmal sanktioniert werden, auch wenn er sich auf der Ausgabenseite nochmals auswirkt. Deshalb sei der im Bescheid der Bundestagsverwaltung festgesetzte Sanktionsbetrag nahezu um die Hälfte zu reduzieren gewesen, so die Richter.

Das Gericht ließ in seinem Urteil eine Berufung zu. Die Bundestagsverwaltung wollte zunächst die schriftliche Urteilsbegründung abwarten.