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Aus Plenum und Ausschüssen : Weniger Feinstaub aus offenen Kaminen

27.07.2009
2023-09-22T09:13:02.7200Z
2 Min

Umwelt

Der Bundestag hat in seiner Funktion als Gesetzgeber in der laufenden Legislaturperiode bisher mehr als 600 Gesetze beschlossen. Der Bundestag beschließt aber auch in einigen wenigen Fällen Verordnungen - obwohl er die Verordnungsermächtigung eigentlich der Bundesregierung übertragen hat.

So beschlossen die Abgeordneten in der letzten Sitzungswoche dieser Wahlperiode neue Regelungen für den Betrieb von Gas-, Öl-, Kohle- und Holzheizungen, in dem sie der Verordnung der Bundesregierung (16/13100, 16/13670) zum Bundesimmissionsschutzgesetz für kleine und mittlere Feuerungsanlagen zustimmten. Die Verordnung regelt, unter welchen Bedingungen Kamin- und Kachelöfen, Herde und offene Kamine betrieben werden dürfen. Zudem wird festgelegt, welche Brennstoffe verbrannt werden dürfen. Dazu zählen neben Öl, Gas, Kohle und Briketts auch Holz und Stroh. Mit der Verordnung solle die Feinstaubbelastung aus diesen sogenannten Kleinfeuerungsanlagen deutlich gesenkt werden. Hintergrund der Maßnahme ist, dass rund 97 Prozent des Gesamtstaubs aus Kaminen und Öfen aus gesundheitsgefährdendem Feinstaub bestehen. Die bisherigen Grenzwerte für Schadstoffemissionen aus Holzfeuerungen stammen aus dem Jahr 1988 und gelten als veraltet. Außerdem existieren für viele Öfen und Kamine, die heute in Wohnungen aufgestellt sind, noch keine Grenzwerte.

Strom aus erneuerbaren Energien wird künftig effizienter, kostengünstiger und in einem transparenteren Verfahren an die Verbraucher gelangen. Eine Verordnung der Bundesregierung (16/13188, 16/13651) sieht vor, dass der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütete Strom vom 1. Januar 2010 an nicht mehr von den Übertragungsnetzbetreibern an die Vertriebsunternehmen weitergegeben werden muss. Bislang werden die nach dem EEG vergüteten Strommengen in einem aufwändigen Verfahren im Rahmen des so genannten EEG-Ausgleichsmechanismus auf alle Stromvertriebsunternehmen in Deutschland verteilt. Dies führt insbesondere bei kleinen und mittleren Stromvertriebsunternehmen zu Mehrkosten. Die Verordnung der Bundesregierung über die Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus sieht vor, dass der Strom künftig übergangsweise direkt an der Strombörse verkauft werden kann. Der Erlös wird voraussichtlich jedoch unter der Vergütung liegen, die die Netzbetreiber an die Anlagenbetreibenden zahlen müssen. Die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den an die Anlagebetreibenden gezahlten Vergütungen wird als Umlage von den Stromvertriebsunternehmen getragen. Die Umstellung des Ausgleichsmechanismus soll Aufwand und Risiken für alle Beteiligten minimieren.

Die Herstellung flüssiger Biomasse soll künftig nachhaltig ohne Zerstörungen der Umwelt erfolgen. Der Verordnung der Bundesregierung für eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (16/13326) stimmte der Bundestag ebenfalls auf Beschlussempfehlung der Umweltausschusses (16/13685) zu. Damit soll in Zukunft erreicht werden, dass flüssige Biomasse, die zur Stromerzeugung genutzt und nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet wird, unter Beachtung nachhaltiger Standards hergestellt wird. Biomasse, die diesen Kriterien nicht entspricht, soll nicht mehr vergütet werden.

Ab 2010 müssen nach der Verordnung bestimmte Anforderungen an die nachhaltige Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen und die Erhaltung schützenswerter Landschaften eingehalten werden. Zudem soll gewährleistet werden, dass bei der Stromerzeugung mit Biomasse weniger Treibhausgase produziert werden. Die Anforderungen entsprechen den Richtlinien der Europäischen Union (2009/28/EG). Mit der Verordnung werden zudem Grundlagen für privatwirtschaftliche Zertifizierungs- und Kontrollsysteme geschaffen, um eine Überprüfung der Qualitätsstandards zu erreichen.