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Gruß, Dank und kurzer Plausch im Beisein Dritter ist ok

SPONSORING Bundestagspräsident Lammert: Die Praxis bei Parteiveranstaltungen verstößt nicht gegen das Parteiengesetz

29.03.2010
2023-08-30T11:25:52.7200Z
2 Min

Die Sponsoring-Aktivitäten bei Parteiveranstaltungen verstoßen nicht gegen das Parteiengesetz. Zu diesem Ergebnis haben Prüfungen der Bundestagsverwaltung geführt, wie Bundestagspräsident Norbert Lammert am Donnerstag, 25. März 2010, mitteilte. In keinem Fall hätten sich Anhaltspunkte für mögliche Verstöße konkretisiert.

Nach den Worten Lammerts ist es eine seit Jahren bekannte Praxis, dass Parteien eigene Veranstaltungen wie Parteitage oder Kongresse auch zunehmend durch Sponsoring finanzieren. Jüngere Presseberichte seien zum Anlass genommen worden, um die Rechtmäßigkeit solcher Vereinbarungen zu prüfen, bei denen eine Partei unter anderem Gegenleistungen wie Gesprächskontakte mit führenden politischen Persönlichkeiten angeboten habe. Betroffen habe dies Parteitage und Parteiveranstaltungen der CDU-Landesverbände Sachsen und Nordrhein-Westfalen sowie des SPD-Landesverbandes Sachsen.

Die Parteien hätten von der Bundestagsverwaltung für die Prüfung angeforderte umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt und die tatsächlichen Abläufe erläutert, berichtete der Präsident. Die Prüfung habe ergeben, dass die Sponsorenzahlungen und die jeweiligen Gegenleistungen "in einem nachvollziehbar angemessenen Verhältnis zueinander" gestanden hätten. Auch hätten sich die Gesprächskontakte mit Spitzenpolitikern als Teil der "typischerweise bei derartigen Sponsoring-Verträgen verabredeten öffentlichkeits- und werbewirksamen Gegenleistungen" herausgestellt.

Die befragten Vertreter der Parteien hätten angegeben, dass es sich dabei wie vereinbart um Begrüßungen, Danksagungen und kurze Gespräche bei den jeweiligen Veranstaltungen - "öffentlich und im Beisein Dritter" - gehandelt habe. Einzelgespräche außerhalb der Veranstaltung seien nicht verabredet worden. Es seien auch keine derartigen Kontakte in einem "zeitlichen oder kausalen Zusammenhang mit Sponsoring-Verträgen" tatsächlich zustande gekommen. In keinem der bislang untersuchten Fälle habe sich der Verdacht bestätigt, dass mit bestimmten Sponsorenzahlungen unzulässige Gegenleistungen verbunden sein könnten und es sich damit tatsächlich um teilweise verdeckte oder unzulässige Spendenzahlungen handele. Der Verdacht sei deshalb aufgekommen, weil die Parteien Werbeangebote in Einzelfällen fahrlässig formuliert hätten.