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Kostenpauschale ist verfassungsgemäß

JUSTIZ Karlsruher Richter verweisen auf »besondere Stellung der Abgeordneten«

23.08.2010
2023-08-30T11:26:02.7200Z
2 Min

Die steuerfreie Kostenpauschale für Abgeordnete ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Dem Gericht zufolge ist es "nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten" (2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08).

Neben der Abgeordnetenentschädigung in Höhe von derzeit monatlich 7.668 Euro bekommen Mitglieder des Bundestages eine steuerfreie Kostenpauschale. Sie beträgt zurzeit 3.969 Euro im Monat. Sie soll die den Parlamentariern durch die Ausübung ihres Mandats entstehenden Kosten abdecken. Dazu zählen etwa Ausgaben für die Wahlkreisbetreuung und für Wahlkreisbüros oder auch für eine Zweitwohnung am Parlamentssitz.

Gleichheitssatz nicht verletzt

Die Karlsruher Richter wiesen mit dem am 12. August veröffentlichten Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden von Steuerzahlern zurück, die unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eine Steuerbefreiung erstreiten wollten, die der von Abgeordneten entspricht. Das Gericht sah keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Artikel 3 des Grundgesetzes. Die Pauschale sei aufgrund der "besonderen Stellung" der Parlamentarier gerechtfertigt.

"Der Abgeordnete entscheidet grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats", heißt es in der Begründung. Dies betreffe auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nehme. Deren pauschale Erstattung soll dem Gericht zufolge "Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden, die beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch aufträten", dass die Aufgaben eines Abgeordneten "nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten".

Die Abgeordnetenpauschale entspreche "weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird", argumentierten die Richter weiter. Auch deren Steuerfreiheit diene der Vereinfachung und der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten. Es sei zudem nicht offensichtlich, "dass die Abgeordnetenentschädigung bereits im Kern nicht tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleicht", heißt es ferner in dem Richterspruch.