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Kurzen Prozess gemacht

VÖLKERRECHT Debatte um Ermordung von Osama bin Laden

29.08.2011
2023-08-30T12:16:48.7200Z
4 Min

Die Nachricht vom Tode Osama bin Ladens, der von einer US-amerikanischen Spezialeinheit im Mai dieses Jahres in der pakistanischen Stadt Abbottabad erschossen wurde, beherrschte über Tage hinweg die öffentliche Diskussion. In die allgemeine Erleichterung mischte sich bald die Frage, ob die Kommandoaktion mit den Regeln des Völkerrechts vereinbar ist.

In der Tat gelten völkerrechtliche Maßstäbe auch - und gerade - für die Anwendung militärischer Gewalt. Nach der UN-Charta gilt im zwischenstaatlichen Verhältnis ein allgemeines Gewaltverbot. Im Übrigen halten sowohl das humanitäre Recht - also das Kriegsrecht - wie auch die vertraglich normierten Menschenrechte Regeln bereit, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen einem Menschen das Leben genommen werden darf.

Pakistanische Gebietshoheit

Zwei rechtliche Aspekte sind zu unterscheiden. An erster Stelle steht die Frage, ob die USA die Gebietshoheit Pakistans verletzt haben. Jeder Staat hat die alleinige Befugnis, innerhalb seiner Grenzen physische Macht, insbesondere militärische Gewalt, auszuüben. Von diesem Grundsatz gibt es nur enge Ausnahmen. Es liegt auf der Hand, dass jeder Staat die Anwesenheit fremder Truppen auf seinem Territorium und auch bestimmte Operationen dieser Truppen gestatten kann. So wäre etwa das Nato-Bündnis ohne solche Gestattungen gar nicht denkbar. Mittlerweile scheint jedoch festzustehen, dass Pakistan keine Erlaubnis für die Kommandoaktion erteilt hatte. Absprachen der beiderseitigen Geheimdienste im Verborgenen vermögen eine Rechtfertigung nicht zu liefern.

Auch eine Rechtfertigung durch Artikel 51 der UN-Charta, der jedem Staat Maßnahmen der Selbstverteidigung gegen einen gegnerischen Angriff gestattet, ist nach der üblichen Sinnbedeutung der Vorschrift auszuschließen. Die USA befanden und befinden sich nicht im Krieg mit Pakistan. Im Gegenteil zählen sie zu den engsten Verbündeten des Landes. Pakistan hat keine Gewalt gegen die USA verübt. Allenfalls könnte dem Land vorzuwerfen sein, dass es die Präsenz bin Ladens auf seinem Staatsgebiet geduldet hat.

Kein Kriegszustand

Pakistan ist auch kein Land, in dem Recht und Ordnung völlig zusammengebrochen sind, so dass es möglicherweise den Schutz seiner Territorialhoheit verwirkt hätte. Es trifft zu, dass Verwaltung und Justiz weithin im Argen liegen. Die Verfolgung eines Massenmörders wie bin Laden vor pakistanischen Gerichten wäre wohl angesichts der extremistischen und gewalttätigen Strömungen in dem Lande fast unmöglich. Immerhin gibt es aber eine Regierung, die innerhalb gewisser Grenzen für Recht und Ordnung zu sorgen vermag und an die etwa ein Auslieferungsersuchen gestellt werden könnte. Generell ist das Völkerrecht außerordentlich zurückhaltend in der Einschätzung, dass ein Land aufgrund seiner inneren Unordnung den Schutz des Gewaltverbots verwirkt hat. Insgesamt muss der Schluss gezogen werden, dass die USA die Gebietshoheit Pakistans verletzt haben.

Der Schutz des Lebens von bin Laden ist nach den einschlägigen Regeln des humanitären Rechts und der internationalen Menschenrechtsgarantien zu beurteilen. Im bewaffneten Konflikt zwischen Staaten ist es zulässig, Angehörige der feindlichen Streitkräfte zu töten. Aber zwischen den USA und Pakistan herrscht kein Kriegszustand.

Fall Bürgerkrieg

Die Regeln über den nicht-internationalen bewaffneten Konflikt, insbesondere den Bürgerkrieg, sind dagegen weniger klar gefasst. Fest steht, dass die militärischen Auseinandersetzungen in Afghanistan angesichts ihrer Intensität einen Konflikt darstellen, der über die Grenzen hinausreichen kann. Wenn in einem Bürgerkrieg eine Rebellenorganisation sich in das Gebiet eines benachbarten Landes - in diesem Fall Pakistan - zurückzieht und von dort seine Operationen fortführt, ohne von der zuständigen Regierung daran gehindert zu werden, kann es dem von den Angriffen betroffenen Staat nicht zugemutet werden, diese reaktionslos hinzunehmen. Allerdings sind nach den Genfer Abkommen lediglich die Personen legitimes Angriffsziel, die sich unmittelbar an den Kampfhandlungen beteiligen. Im Falle bin Ladens war nur bekannt, dass er in der Vergangenheit als Anführer der Taliban schwere Verbrechen angeordnet und organisiert hat.

Hand des Rechts

Die USA sprechen seit dem Angriff auf die Twin Towers in New York im Jahre 2001 von einem "Krieg gegen den Terror". Davon leiten sie ab, dass nach kriegsrechtlichen Maßstäben jeder gegnerische Teilnehmer an diesem Krieg getötet werden darf. Als völkerrechtlicher Begriff hat sich diese neue Formel noch nicht gefestigt. Zu Recht sträubt sich die internationale Gemeinschaft, den Schutz des menschlichen Lebens für ganze Gruppen von Personen ohne nähere Präzisierung aufzugeben. Niemand fällt aus der Hand des Rechts.

Grundsätzlich sollen außerhalb eines Kampfgeschehens die allgemeinen Menschenrechte Anwendung finden, die jedem mutmaßlichen Verbrecher bestimmte prozessuale Mindestgarantien sichern. So genannte "targeted killings" von Terrorverdächtigen scheren sich um solche Gewährleistungen nicht. Sie machen kurzen Prozess. Meist kommt es dabei zu weiteren Verlusten von Menschenleben in der Nähe des Getöteten. Das Dilemma ist nicht zu übersehen: In manchen Ländern mit schwachen Regierungsstrukturen ist effektive Strafverfolgung kaum denkbar. Aber eine Weltordnung, in der die Geheimdienste der Großmächte nach ihrem Ermessen über Tod oder Leben eines Menschen entscheiden, wäre eine besorgniserregende Vorstellung.

Der Autor ist emeritierter Professor für öffentliches Recht. Er war Mitglied des UN-Menschenrechtsausschusses und Vorsitzender der UN-Völkerrechtskommission.