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Das deutsche Vorbild

SCHULDENBREMSE Keine neuen Kredite - im Grundsatz

20.02.2012
2023-08-30T12:17:26.7200Z
2 Min

Die vielzitierte Schuldenbremse, die nach deutschem Vorbild auch auf europäischer Ebene in zur Zeit 25 von 27 Staaten eingeführt werden soll, hat hierzulande einen jahrelangen Vorlauf benötigt, bis sie den Weg ins Grundgesetz gefunden hatte. Dies geschah 2009 mit der Föderalismusreform II, die in der Ende 2006 von Bundestag und Bundesrat eingesetzten Kommission zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen erarbeitet worden war. Bei der vorangegangenen und Mitte 2006 im zweiten Anlauf beschlossenen Föderalismusreform I waren die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern noch größtenteils ausgeklammert worden.

Kernstück der Reform

Als Bundestag und Bundesrat Mitte 2009 die Föderalismusreform II verabschiedeten, war der Druck bereits gewaltig, die immer höhere Staatsverschuldung der Bundesrepublik einzudämmen: Sie war 2008 auf rund 1,6 Billionen Euro gestiegen (heute liegt sie bereits bei 2,1 Billionen Euro); die Zinsausgaben beliefen sich auf 15 Prozent des Bundeshaushalts.

Kernstück der in zwei Gesetzentwürfen (16/12410, 16/12400) vorgelegten Reform war die im Grundgesetz zu verankernde Schuldenbremse. Damit wurde in der Verfassung der Grundsatz eines ohne Aufnahme neuer Schulden ausgeglichenen Etats festgeschrieben: "Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen", heißt es seitdem in Artikel 109 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Ausnahmen vorgesehen

Dieses grundätzliche Verbot, Schulden zu machen, um Haushaltslöcher zu schließen, findet freilich noch im selben Absatz seine Ausnahmen. So soll zwar den Ländern keine strukturelle Verschuldung möglich sein, dem Bund dagegen wird ein strukturelles Defizit von 0,35 Prozent des Bruttoinlandprodukts zugestanden. Auch können Bund wie Länder Kredite aus konjunkturellen Gründen aufnehmen, wobei eine konjunkturbedingte Erhöhung der Kreditaufnahme in Abschwungphasen in Aufschwungphasen wieder ausgeglichen werden soll. Darüber hinaus können Kredite auch bei Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Notsituationen aufgenommen werden.

Vollständig gelten diese neuen Regeln für den Bund ab 2016. Für die Länder wird dies erst 2020 soweit sein.