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Justiz : Kritik an ungenauen Vorschriften

Sachverständige plädieren für Nachbesserungen bei der geplanten Reform des Sexualstrafrechts

20.10.2014
2023-08-30T12:26:21.7200Z
3 Min

Die geplanten Änderungen im Sexualstrafrecht stoßen bei Experten auf ein unterschiedliches Echo. Dies wurde in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz am 13. Oktober deutlich. Grundlage war der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD zur Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht (18/2601). Die Koalition will mit dem Gesetz die Kriterien dafür verschärfen, nach denen Bild- und Filmmaterial von Kindern als kinderpornografisch einzustufen sind.

Die Dortmunder Oberstaatsanwältin Birgit Cirullies begrüßte zwar die neuen Vorschriften, an manchen Stellen aber habe sie Bedenken, sagte sie. Besonders fragwürdig sei die Neufassung des Paragrafen 184 b des Strafgesetzbuches, wonach zukünftig die Herstellung und Verbreitung von Bildern von „ganz oder teilweise unbekleideten Personen unter 14 Jahren in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung“ strafbar sein soll. „Diese Formulierung ist zu unbestimmt “, sagte Cirullies dazu. Besser sei es, direkt die Formulierung des Übereinkommens des Europarats zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch („Lanzarote-Konvention“) zu übernehmen, das mit dem Gesetzentwurf unter anderem umgesetzt werden soll. So enthalte die Europarats-Konvention den Hinweis auf die entblößten Geschlechtsteile der Kinder, was eine größere Bestimmtheit zur Folge habe, argumentierte Cirullies. Andere Sachverständige sahen das genauso und schlugen vor, die Formulierung „in aufreizender Pose“ hinzuzufügen oder explizit zu nennen, was auf den Bildern nicht zu sehen sein darf. Weiter betonte Cirullies, dass nicht, wie geplant, bestraft werden solle, wer unbefugt Bilder nackter Personen im öffentlichen Raum herstellt, sondern nur, wer sie unbefugt weitergibt. Würden jedoch unerlaubt Aufnahmen von einem besonders geschützten Raum gemacht, beispielsweise vom Schlafzimmer, solle auch die Herstellung schon strafbar sein, ergänzte sie.

Jörg Eisele von der Universität Tübingen teilte die Auffassung von Cirullies und kritisierte, dass künftig die Herstellung und Verbreitung von Bildern strafbar sein soll, die „dem Ansehen der Person schaden“, so die Formulierung des Gesetzestextes. Diese Formulierung sei zu ungenau und führe nur zu einer zusätzlichen Belastung der Gerichte. Dadurch würden zum Beispiel auch Fotos betrunkener Menschen auf einer Party strafbar werden, sagte Eisele.

Keine Posingbilder am Strand Die Folgen der Neuregelungen für die Praxis waren auch Thema der Ausführungen von Rainer Franosch von der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Er begrüßte es, dass zukünftig von kinderpornografischen „Daten“ im Gesetz die Rede sein soll anstatt von kinderpornografischen „Schriften“. Das erleichtere die Strafverfolgung. Außerdem riet Franosch dazu, schon den Versuch des Cybergroomings unter Strafe zu stellen. Beim Cybergrooming nähern sich erwachsene Personen über das Internet Kindern und fordern diese zu sexuellen Handlungen auf. Bisher sei die Strafverfolgung hier sehr schwer .

Robert Grain, Richter am Amtsgericht München, kritisierte die Gleichstellung von Kinderpornografie und Jugendpornografie. Hier werde bisher unterschiedlich bewertet, da die sexuelle Entwicklung von Jugendlichen doch erlaubt ist. Vielmehr solle Jugendpornografie wie Erwachsenenpornografie behandelt werden. Die neue Regelung würde „sämtliche Posingbilder vom Strand beinhalten“. Jugendliche machten aber nun einmal Fotos vom ersten Freund oder der ersten Freundin und da könne auch das ein oder andere „Oben-ohne-Foto dabei“ sein, führte Grain aus.

Überwiegend abgelehnt wurde von den Sachverständigen die Verlängerung der Verjährungsfrist von Kindesmissbrauch bis zum 30. Lebensjahr des Opfers. Rüdiger Deckers, Strafverteidiger aus Berlin, sagte, nach einer so langen Zeit seien solche Verfahren „im Prinzip injustiziabel“. Die Zeugen oder Opfer könnten sich schwer erinnern, was sowohl den Angeklagten als auch den Opfern schade. Durch die geringere Qualität der Aussagen werde gegen das Rechtsschutzgebot der Angeklagten verstoßen. Zudem liefen die Opfer Gefahr, durch andere Quellen beeinflusst zu werden. So hätten Studien nachgewiesen, dass externe Personen, Autosuggestion und selbst „gutgemeinte Therapien“ Einfluss auf die Rezeption der Wirklichkeit haben können, sagte Deckers. Hier widersprach Tatjana Hörnle von der Humboldt-Universität Berlin. Es seien zwar nur wenige Fälle, die nach so langer Zeit noch bestraft würden, aber es gebe sie. Außerdem sei es immer noch Entscheidung der Opfer, ob diese Misshandlungen anzeigten. Allerdings forderte Hörnle eine kostenfreie Rechtsberatung vor der Anzeige, damit die Opfer über die Erfolgsaussichten des Verfahrens Bescheid wüssten.