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RECHT I : Übernahme von Haftstrafen

22.06.2015
2023-08-30T12:28:04.7200Z
1 Min

Im Ausland verurteilte Deutsche sollen künftig leichter ihre Haftstrafe in der Bundesrepublik absitzen können. Einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/4347) verabschiedete der Bundestag vergangenen Donnerstag nach zweiter und dritter Lesung. CDU/CSU und SPD stimmten für die Vorlage, Bündnis 90/Die Grünen enthielt sich. Die Linke stimmte gegen den Entwurf.

Mit dem Gesetz sollen unter anderem drei EU-Rahmenbeschlüsse umgesetzt werden. Demnach soll künftig für die Bundesrepublik die Pflicht bestehen, eine im EU-Ausland verhängte freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken, wenn ein deutscher Staatsbürger betroffen ist, der entweder seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat oder verpflichtet ist, dorthin auszureisen. Das gilt auch für Strafen, die gegen Ausländer verhängt worden sind, die ihren rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Analog sollen die deutschen Behörden auch die Überwachung von im Ausland verhängten Bewährungsstrafen übernehmen.

Anlässlich der Umsetzung der Rahmenbeschlüsse ist aus "humanitären Erwägungen und aufgrund der Fürsorgepflicht des Staates" auch vorgesehen, die Vollstreckung von freiheitsentziehenden Sanktionen zu übernehmen, wenn diese über das nach deutschem Recht angedrohte Höchstmaß hinausgehen. Das soll unter bestimmten Umständen auch gelten, wenn in dem betreffenden Verfahren im Ausland bestimmte rechtsstaatlich Mindestgarantien verletzt worden sind. Voraussetzung ist die Einwilligung des Verurteilten.