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RECHT II : Vermeidung der U-Haft

22.06.2015
2023-08-30T12:28:04.7200Z
1 Min

Die Zusammenarbeit in Strafverfahren auf EU-Ebene soll weiter harmonisiert werden. Ein Rahmenbeschluss der EU sieht vor, dass Alternativen zur Untersuchungshaft auch von Mitgliedstaaten übernommen werden können, in denen der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Entsprechende Änderungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/4894) vor, der vergangenen Donnerstag mit Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen nach zweiter und dritter Lesung beschlossen wurde. Die Linke enthielt sich.

Laut Begründung des Gesetzentwurfes betrifft die Neuregelung Fälle, in denen zum Beispiel eine Untersuchungshaft gegen eine Meldeauflagen ausgesetzt wird. In der Begründung wird darauf verwiesen, dass es in einigen Mitgliedsstaaten passieren könne, dass eine Untersuchungshaft verhängt werde, weil der Beschuldigte in einem anderen EU-Mitgliedsstaat lebe. Mit dem Gesetz solle eine Möglichkeit geschaffen werden, nicht-freiheitsentziehende Mittel anzuwenden, um ein Erscheinen des Beschuldigten bei der Hauptverhandlung zu garantieren. Relevant soll die Neuregelung für Deutschland vor allem in Fällen sein, wenn einem Beschuldigten mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik im EU-Ausland Untersuchungshaft droht. Andersherum werden sich laut Begründung die Fälle in Grenzen halten, da nach ständiger Rechtsprechung in Deutschland ein Wohnsitz im EU-Ausland kein hinreichender Grund ist, um eine Untersuchungshaft anzuordnen.