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STERBEHILFE : Die Details der vier Gesetzentwürfe

Vom Totalverbot der Beihilfe zum Suizid bis zur rechtlichen Freigabe für die Ärzte

06.07.2015
2023-08-30T12:28:06.7200Z
2 Min

In der Debatte um die Sterbehilfe geht es vornehmlich um die Frage nach der Hilfe zur Selbsttötung. Suizid und auch die Hilfe zum Suizid sind in Deutschland aktuell nicht strafbar.

Der Vorschlag von Patrick Sensburg (CDU), Thomas Dörflinger (CDU) sowie 33 weiteren Abgeordneten (18/5376) sieht eine radikale Änderung der Rechtslage vor. Anstiftung und Beihilfe zum Suizid sollen unter Strafe gestellt werden. Bei einer Verurteilung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Die Gruppe weist in der Begründung darauf hin, dass die Beihilfe in "extremen Ausnahmefällen" entschuldet sein könnte, das heißt, es würde keine Strafe verhängt.

Nur im Einzelfall Der Gesetzentwurf von Michael Brand (CDU), Kerstin Griese (SPD) sowie 208 weiteren Abgeordneten (18/5373) sieht vor, die geschäftsmäßige Suizidassistenz durch Ärzte, Einzelpersonen oder Organisationen unter Strafe zu stellen. Es droht eine Geld- oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Dabei sollt es egal sein, ob die Betroffenen mit Gewinnerzielungsabsicht oder karitativ handeln. Nur in Einzelfällen beziehungsweise durch Angehörige oder dem Sterbewilligen nahestehende Personen soll die Hilfe zur Selbsttötung erlaubt bleiben.

Regeln für Ärzte Ein Entwurf von Peter Hintze (CDU), Carola Reimann (SPD) sowie 105 weiteren Abgeordneten (18/5374) sieht vor, durch eine Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch die Suizidbeihilfe für Ärzte zu ermöglichen und zu regeln. Voraussetzung dafür soll unter anderem eine irreversible, tödliche Krankheit sein, deren erwartbare Leiden ein Patient durch einen Suizid abwenden möchte. Damit sollen Verbote im ärztlichen Standesrecht umgangen werden. Regelungen im Strafgesetzbuch sieht dieser Vorschlag nicht vor.

Auch der Vorschlag von Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen), Petra Sitte (Die Linke) sowie 51 weiteren Unterzeichnern (18/5375) sieht vor, die bestehende Straffreiheit der Suizidbeihilfe fortzuschreiben. Davon umfasst ist auch die Beihilfe durch Ärzte als auch durch Organisationen, sofern sie keine gewerbsmäßigen Absichten verfolgen. Der Vorschlag sieht nicht vor, auf bestimmte Krankheitskriterien abzustellen. Ein strafbewehrtes Verbot - bis zu drei Jahren Freiheits- oder Geldstrafe - sieht der Entwurf hingegen für gewerbsmäßige Sterbehilfe vor.

Bei allen Unterschieden, die Debatte am vergangenen Donnerstag machte auch deutlich: Eine Stärkung der Hospiz- und Palliativversorgung, ein Gesetz ist aktuell auf dem Weg, als auch der Suizidprävention (siehe auch Seite 4) wird von allen Abgeordneten grundsätzlich unterstützt.