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FinanzeN II : Kreative Steuergestalter im Visier

Viel Kritik an Änderungen beim Umwandlungssteuergesetz

06.07.2015
2023-08-30T12:28:06.7200Z
3 Min

Wenn die Bundesregierung den Ländern etwas verspricht, kann ein Titel mit 25 Wörtern herauskommen: "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Europäischen Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" (18/4902). Er ist Ergebnis einer Zusage der Bundesregierung an Bundesrat bei einem früheren Gesetzgebungsverfahren. Der dicke Gesetzestext enthält Wünsche von Länderseite und eigene Vorhaben der Bundesregierung. Und weil das so viele sind, erschienen vergangene Woche nicht weniger als 15 Sachverständige im Finanzausschuss des Bundestages, um dazu Stellung zu beziehen. So war der Verband der Universitätsklinika Deutschlands vertreten, der befürchtet, dass Kooperationen von Unikliniken mit Universitäten umsatzsteuerpflichtig werden könnten, was für die Krankenhäuser nach Einschätzung des Verbandes Kosten von mehreren hundert Millionen Euro im Jahr verursachen könnte.

Ein zentrales Vorhaben ist die Änderung des Umwandlungssteuergesetzes. Dieses regelt zum einen die steuerlichen Folgen der Umwandlung eines Unternehmens oder einer sonstigen Körperschaft in eine andere Rechtsform, also zum Beispiel einer GmbH in eine Aktiengesellschaft. Es erfasst aber auch Umstrukturierungen, bei denen beispielsweise ein Unternehmen in einem anderen aufgeht oder sich mehrere Unternehmen zusammenschließen. Dabei geht es vor allem darum, sogenannte kreative Steuergestaltung zu verhindern.

Hintergrund sind Fälle wie der VW-Porsche-Deal, bei denen das eingebrachte Unternehmen nicht verkauft, sondern gegen Anteile an dem aufnehmenden Unternehmen eingetauscht wird und so gut wie keine Steuer fällig wird. Wie der Richter am Bundesfinanzhof und Präsident des Deutschen Finanzgerichtstages, Jürgen Brandt, im Finanzausschuss ausführte, soll mit der Neuregelung der Grundsatz, dass Gewinne aus dem Verkauf eines Betriebes zu versteuern sind, auf solche Umwandlungen übertragen werden.

Einige Sachverständige wandten ein, in der von der Bundesregierung gewünschten Form könne die Gesetzesänderung dazu führen, dass betrieblich sinnvolle Umwandlungen aus steuerlichen Gründen unterblieben. Strittig war zudem, dass die Neuregelung rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft treten soll. Ein Teil der Sachverständigen nannte dies verfassungswidrig. Andere Experten dagegen bezeichneten es als verfassungsrechtlich unproblematisch, da zu diesem Stichtag bekannt war, dass es eine Neuregelung geben wird. Die Stichtagsregelung soll verhindern, dass vor dem zum 1. Januar 2016 geplanten Inkrafttreten des Gesetzes noch schnell Umwandlungen allein zum Zweck der Steuervermeidung vorgenommen werden.

Viel Kritik gab es auch an einer Neuregelung, mit der bestimmte Einnahmen der Öffentlichen Hand umsatzsteuerpflichtig werden sollen. In der jetzt geplanten Form müssten Gemeinden befürchten, dass auf eine Vielzahl von Einnahmen bis hin zu Parkgebühren künftig Mehrwertsteuer fällig wird, monierte unter anderem der Deutsche Städtetag. Andererseits machte der Zentralverband des Deutschen Handwerks darauf aufmerksam, dass Kommunen in bestimmten Bereichen wie dem Straßenbau auch als Konkurrenten privater Unternehmen aufträten. Dann müssten sie auch steuerlich gleichbehandelt werden.

Heftig kritisiert wurde auch eine geplante Neuregelung, nach der Gemeinden, auf deren Gebiet Windkraftanlagen oder Fotovoltaik-Anlagen stehen, dafür Gewerbesteuer erheben dürfen, auch wenn der Betreiber in einer anderen Gemeinde seinen Sitz und die dazugehörigen Arbeitsplätze hat. Deren Ziel ist es, Gemeinden einen Anreiz zu geben, damit sie Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz genehmigen. Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung soll die "Summe der installierten Leistung" gelten.

Das sei für Finanzämter nicht handhabbar, wandte die Deutsche Steuer-Gewerkschaft dagegen ein. Aber auch der Deutsche Städtetag lehnte die Änderung ab. Sinn der Gewerbesteuer sei es, einen Ausgleich für Ausgaben zu schaffen, die einer Gemeinde durch die vorhandenen Arbeitsplätze entstehen, beispielsweise für den Öffentlichen Personennahverkehr und für Bildungseinrichtungen.