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RECHT II : EuropäischePatentreform

27.06.2016
2023-08-30T12:30:03.7200Z
1 Min

Europa soll im Patentrecht weiter zusammenwachsen. Zwei Gesetzentwürfe der Bundesregierung, mit denen entsprechende Beschlüsse der EU-Staaten mit Ausnahme Italiens und Spaniens umgesetzt werden, hat der Bundestag vergangene Woche in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse verwiesen. Mit dem einen (18/8826) Entwurf soll die 2013 getroffene Vereinbarung zur Einrichtung eines Einheitlichen Patentgerichts ratifiziert werden. Es soll mit der ersten Instanz seinen Sitz in Paris nehmen, mit Außenstellen in London und München. Die Berufungsinstanz soll in Luxemburg angesiedelt werden. Der zweite Gesetzentwurf (18/8827) sieht die notwendigen rechtlichen Anpassungen für die verabredete Reform vor. Mit ihr soll ein neues "Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung", auch Einheitspatent genannt, eingeführt werden.

Das bisherige Europäische Patent, das es auch weiterhin geben soll, ist im Grunde nur eine einheitliche Form für nationale Patente. Es kann zentral für alle Staaten, in denen es gelten soll, beim Europäischen Patentamt in München angemeldet werden. Bei Rechtsstreitigkeiten sind dann aber die jeweiligen nationalen Gerichte zuständig, was zu widersprüchlichen Urteilen führen kann. Das Einheitspatent dagegen wird für das "Land" Europäische Union gelten. Es bedeutet für die Anmelder eine Vereinfachung und Kostenersparnis. Mit der Europäischen Patentreform soll die neue europäische Patentgerichtsbarkeit unter bestimmten Bedingungen auch für die Europäischen Patente bisheriger Form zuständig werden.