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RECHT : Welcher Schutz wann gilt

Flüchtling ist nicht gleich Flüchtling

22.02.2016
2023-08-30T12:29:56.7200Z
2 Min

ASYL "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht", heißt es im Grundgesetz. Damit hat das Asylrecht als einklagbarer Rechtsanspruch in Deutschland Verfassungsrang. Es gilt nur für politisch Verfolgte, also für Menschen, die eine an bestimmte Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität oder politische Überzeugung anknüpfende staatliche Verfolgung erlebt haben oder denen eine solche Verfolgung unmittelbar droht. Dabei muss es sich laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) um eine gezielte Menschenrechtsverletzung handeln, die in ihrer Intensität darauf gerichtet ist, den Betreffenden aus der Gemeinschaft auszugrenzen, und die "so schwerwiegend ist, dass sie die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des jeweiligen Staates ansonsten allgemein hinzunehmen haben". Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege oder Naturkatastrophen sind den Angaben zufolge keine Asylgründe. Wer über einen sicheren Drittstaat einreist, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt.

FLÜCHTLINGSSCHUTZ Ein Asylantragsteller erhält Flüchtlingsschutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn sein Leben oder seine Freiheit in seinem Heimatland wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.

SUBSIDIÄRER SCHUTZ Er wird Menschen gewährt, die keinen Anspruch auf Asyl oder den Schutzstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, denen aber bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ein "ernsthafter Schaden" drohen würde, etwa weil sie dort Folter, erniedrigender Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wären. Unter den subsidiären Schutz fällt auch eine "ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts".