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recht : Kinder vor Eltern schützen

Änderungen für Betreuungsregeln geplant

13.03.2017
2023-08-30T12:32:17.7200Z
2 Min

Mit zwei geplanten Gesetzesänderungen im Betreuungsrecht hat sich der Bundestag vergangene Woche in erster Lesung befasst. In einem Fall will die Bundesregierung eine Regelungslücke schließen. Es geht um Genehmigungsverfahren für lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlungen von Patienten, die selbst zu einer verantwortlichen Entscheidung nicht in der Lage sind. Mit dem Gesetzentwurf (18/11240) sollen betreute Menschen in bestimmten Situationen besser geschützt werden.

Gemeint sind Betroffene, die einer ärztlichen Anordnung widersprechen, während sie auf Grund einer psychischen Störung oder geistigen Behinderung die Notwendigkeit der vom Arzt verfügten Behandlung nicht erkennen können und "ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben" würden.

Nach geltendem Recht kann der Betreuer eine Zwangsbehandlung "nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung", also in einer geschlossenen Anstalt, veranlassen. Wenn eine solche Unterbringung nicht geboten ist, kann auch die nötige Behandlung nicht erzwungen werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Juli 2016 (1 BvL 8/15) entschieden, dass dies mit der Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist. Mit der Novelle soll nun "die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt" werden. Im Übrigen sollen die Voraussetzungen so streng bleiben wie bisher.

Im zweiten Fall geht es um die "Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern" (18/11278). Die freiheitsentziehende Unterbringung von Minderjährigen unterliegt bereits der Genehmigung durch das Familiengericht. Dagegen gilt für freiheitsentziehende Maßnahmen wie die Fixierung oder das Anbringen von Bettgittern in einem Krankenhaus oder Heim bisher ausschließlich das elterliche Sorgerecht. Dies soll im Sinne des Kindeswohls nun geändert werden. Der Richtervorbehalt soll Kinder vor einer missbräuchlichen Ausübung des Elternrechts schützen.