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Umweltprüfung : UVP-Rechtsnovelle im Fokus

03.04.2017
2023-08-30T12:32:19.7200Z
2 Min

Die Novelle des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung muss nach Ansicht von Experten nachgebessert werden. Bei einer Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11499) vertraten die geladenen Sachverständigen aber unterschiedliche Standpunkte zu der Frage, was geändert werden müsse.

Der Entwurf sieht vor, die gesetzliche Grundlage an die UVP-Änderungsrichtlinie (2014/52/EU, 16. April 2014) anzupassen. Darüber hinaus soll die Novelle zum Anlass genommen werden, das Bundesrecht "zu vereinfachen, zu harmonisieren und anwenderfreundlicher auszugestalten". Die verwaltungsseitige Vorprüfung, ob eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht, soll mit dem Entwurf klarer und detaillierter geregelt werden. Außerdem soll sichergestellt werden, dass die "Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten mit voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt nicht durch eine Aufsplitterung der Vorhaben umgangen wird".

Alexander Kenyeressy vom Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) und Rechtsanwalt Tobias Leidinger warnten vor Belastungen durch die neue Novelle und möglichen Rechtsunsicherheiten. Leidinger sagte, dass der Entwurf dem eigenen Anspruch, das UVP-Recht zu vereinfachen und zu harmonisieren, nicht gerecht werde. Vielmehr werde die Komplexität der Anforderungen gesteigert. Leidinger kritisierte, dass der Entwurf den "Grundsatz der Akzessorietät der UVP zum Fachrecht" in Frage stelle. Werde von diesem Grundsatz abgewichen, bestünde die Gefahr, dass unklar sei, welcher Maßstab - UVP oder Fachrecht - Gültigkeit habe, warnte Leidinger.

In eine andere Richtung argumentierte die Rechtsanwältin Ursula Philipp-Gerlach. Sie verwies auf einen der Erwägungsgründe der Richtlinie, nach dem die novellierte UVP auch Aspekte des Klimaschutzes stärker berücksichtigen solle. Im deutschen Recht sei die UVP nichtselbstständiger Teil eines Genehmigungsverfahrens und die relevanten Maßstäbe seien vom Fachrecht vorgeben. Im Fachrecht fehlten aber Vorgaben zum Klimaschutz, etwa in Form eines Klimaschutzgesetzes mit fixierten Zielen, sagte Philipp-Gerlach.

Martin Kment von der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg mahnte gesetzgeberische Zurückhaltung an. Die Rechtsprechung sei in diesem Bereich wichtig. Zu detaillierte Regelungen könnten Gefahr laufen, Details zu übersehen oder Wertungswidersprüche zu produzieren, sagte Kment.