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RECHT : Ausnahmen für Wissenschaft

22.05.2017
2023-08-30T12:32:21.7200Z
1 Min

Bildungseinrichtungen sollen zukünftig bis zu 15 Prozent eines urheberrechtlich geschützten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen dürfen. Dies sieht der Entwurf für ein Urheberrechts-Wissenschaftsgesellschafts-Gesetzes der Bundesregierung (18/12329) vor, das der Bundestag am Donnerstag in erster Lesung beriet und in die Ausschüsse überwies. Mit dem Gesetz sollen unterschiedliche Erlaubnistatbestände zugunsten von Unterricht und Wissenschaft zusammengefasst werden.

Der Gesetzesentwurf sieht zudem vor, dass ein Urheber zu Ausgleich für die unentgeltliche Nutzung im Bereich der Bildungs- und Wissenschaftsschranke grundsätzlich eine angemessene Vergütung erhält. Diese soll ausschließlich pauschal über die Verwertungsgesellschaften erfolgen. Gleichzeitig soll festgelegt werden, dass Verträge zur Umgehung der Bildungs- und Wissenschaftsschranke unzulässig und unwirksam sind.