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Privilegien : »Rente« seit zwei Jahrhunderten

Die beiden Großkirchen werden vom Staat mit Milliardengeldern begünstigt - das geht zurück bis zu Napoleon

09.01.2017
2023-08-30T12:32:13.7200Z
4 Min

Es begann mit Napoleon. Als Ausgleich für die Gebietsabtretungen an den Franzosen-Kaiser wurden mit dem Reichsdeputationshauptschluss (1803) die deutschen Fürstentümer unter anderem mit kirchlichem Besitz und Vermögen entschädigt. Kirchenjuristen dient diese "Enteignung" als Begründung dafür, auf staatlichen Geldleistungen als eine Art Schadensersatz zu bestehen - obwohl bereits die Weimarer Reichsverfassung (1919) in Artikel 138 auf eine "Ablösung", bei angemessener Entschädigung, durch die Landesgesetzgebung pochte und erklärte: "Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf." Das Grundgesetz übernahm diesen Auftrag in Artikel 140. Erfüllt wurde er indes nicht. Steuergeld fließt weiter ohne Zweckbindung an die Kirchen. 2015 hatten die Bundesländer mehr als 500 Millionen Euro dafür eingeplant. Experten schätzen, dass seit 1949 etwa 15 Milliarden Euro gezahlt wurden.

Erregungsthema Wie viel an Geld an beide Großkirchen insgesamt schon geflossen ist, kann niemand so genau sagen. Und unbeantwortet bleibt die Frage, ob die Zahlungen noch in irgendeinem Verhältnis zu den Vermögensverlusten im 18. und 19. Jahrhundert stehen. Die (kirchenkritische) Humanistische Union spricht von einer "ewigen Rente" für die Kirchen. Die Katholische Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) beteuern seit Jahren ihre "Gesprächsbereitschaft" über eine Änderung. Doch müsste der Impuls von staatlicher Seite ausgehen, wie der Bonner Staatskirchenrechtler Ansgar Hense 2010 im Auftrag der katholischen Oberhirten erklärte. Zugleich wurde den Ländern signalisiert, dass eine Ablösung sehr teuer werden würde. In der SPD heißt es deshalb, solange aus den Ländern keine Signale kommen, die auf die Länderhaushalte zukommenden Folgen tragen zu wollen, könne der Bund nicht mit einer Rahmengesetzgebung vorpreschen. Und die CDU/CSU betonte, man sehe keinen Handlungsbedarf, durch ein Bundesgesetz die Länder zu verpflichten, "die von diesen gewährten Staatsleistungen an die Kirchen abzulösen". So bleibt "Napoleons Vermächtnis" (Überschrift eines Kommentars in "Die Zeit") noch Mitte des 21. Jahrhunderts ein kirchenpolitisches Erregungsthema.

Nicht zu den Staatsleistungen zählt die Kostenerstattung aus staatlichen Mitteln für die Wahrnehmung öffentlicher Ausgaben (Kindergärten, Altenheime und Kliniken), Gelder für Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, für Theologische Fakultäten, Kirchliche Hochschulen. Kirchliche Entwicklungsdienste und Hilfswerke etc. Und auch nicht die Kirchensteuer, die vom Staat eingezogen wird und beiden Kirchen zusammen derzeit rund elf Milliarden Euro im Jahr erbringt; auch diese Abgabe der Kirchenmitglieder wurde aus der Weimarer Zeit ins Grundgesetz übernommen. Dass das Bundesverteidigungsministerium die Seelsorge an Soldaten finanziert, geht auf Artikel 27 des weiter geltenden Reichskonkordats vom 20. Juli 1933 zurück.

Apropos Konkordate. Als Apostolischer Nuntius in München hat der spätere Papst Pius XII. mit dem Freistaat Bayern einen Vertrag abgeschlossen, in dem unter anderem steht, dass etwa 50 hochrangige katholische Geistliche vom Staat eine "ihrem Stande und ihrer Würde angemessene" Wohnung gestellt bekommen. Für den Münchner Erzbischof war das das Palais Holnstein. In ihm wohnt heute, nach einer Millionen Euro teuren Renovierung, Kardinal Reinhard Marx. Allerdings wird Marx, wie 138 andere hochrangige bayerische Geistliche, nicht mehr direkt aus der Besoldungskasse des Landes bezahlt: Das Geld wird an die erzbischöfliche Finanzkammer überwiesen, welche dann die Pauschalsumme aufteilt. Der evangelische Landesbischof Heinrich Bedford-Strohm wird auf ähnliche Weise besoldet. Mit Ausnahme der Hansestädte Hamburg und Bremen zahlen die Bundesländer aus ihren Etats einen Großteil der Gehälter kirchlicher Würdenträger. Neuerdings war vermehrt die Frage aufgetaucht, ob Konkordate möglicherweise europäischem Recht widersprechen, heißt es doch im Bayern-Konkordat: "Im Hinblick auf die Aufwendungen des Bayerischen Staates für die Bezahlung der Geistlichen wird die Kirche nur Geistliche verwenden, die die deutsche Staatsangehörigkeit haben" und an einer deutschen oder päpstlichen Hochschule studiert haben.

Und wie steht es um die "Staatsnähe" zum Beispiel bei der Bischofswahl? Das Reichskonkordat bestimmt in Art. 14 Abs. 2, dass die Bulle für die Ernennung erst dann ausgestellt wird, nachdem der Name des Gewählten dem "Reichsstatthalter" (heute den Ministerpräsidenten) mitgeteilt und festgestellt wurde, dass gegen ihn "Bedenken allgemein-politischer Natur nicht bestehen". Wenn nach 20 Tagen der Staat sich nicht äußert, kann der Heilige Stuhl annehmen, dass keine Bedenken vorliegen. Ein Vetorecht steht dem Staat also nicht zu. Nach der "Freundschaftsklausel" haben beide Seiten allerdings einen Einigungsversuch zu unternehmen. Sollte der Versuch erfolglos bleiben, so ist Rom in der Ernennung frei. Der Heilige Stuhl, so heißt es bei Gerhard Hartmann in seinem Buch "Der Bischof", habe gegenüber politischen Bedenken die "höchste moralische Verpflichtung", sie zu würdigen, sei aber an sie rechtlich nicht gebunden. Das sei auch verfassungsrechtlich von Bedeutung, hält der Konkordatsexperte fest. Denn damit sei gesichert, dass es "keinerlei Mitwirkung des Staates an innerkirchlichen Personalentscheidungen gibt".