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WAHLRECHT : Zwei Stimmen mit Folgen

In Deutschland gilt ein »personalisiertes Verhältniswahlrecht«. Das bringt Vorteile mit sich, aber auch mancherlei Schwierigkeiten

18.09.2017
2023-08-30T12:32:27.7200Z
4 Min

In allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl" werden am Sonntag die künftigen Abgeordneten des Bundestages bestimmt, so schreibt es das Grundgesetz fest. "Allgemein" bedeutet, dass grundsätzlich jeder Deutsche wählen darf, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. "Unmittelbar" heißt, dass die Wähler die Parlamentarier direkt, also ohne die Zwischenschaltung von Wahlleuten wählen. "Frei" besagt, dass auf die Wähler keinerlei Zwang ausgeübt werden darf. "Gleich" bestimmt, dass jeder Stimme das gleiche Gewicht zukommt, unabhängig etwa vom Bildungsstand, Vermögen oder Geschlecht. Und "geheim" meint, dass niemand wissen darf, wie ein Wähler abgestimmt hat - sofern er es nicht selbst mitteilt.

Nicht selbstverständlich Diese Wahlgrundsätze scheinen uns heute eine Selbstverständlichkeit zu sein, doch war beispielsweise das Prinzip der "freien" Wahl in der Weimarer Verfassung von 1919 nicht ausdrücklich festgeschrieben. Auch unterscheidet sich das deutsche Wahlrecht von anderen demokratischen Wahlsystemen. In Großbritannien etwa wird bei der Unterhauswahl die relative Mehrheitswahl praktiziert. Gewählt ist dabei, wer in seinem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält; die Stimmen für die unterlegenen Kandidaten bleiben unberücksichtigt. So kommt es meist zu klaren Mehrheiten im Parlament, doch werden große Parteien begünstigt. In Frankreich wiederum wird das Prinzip der absoluten Mehrheitswahl angewendet. Dabei muss ein Kandidat in seinem Wahlkreis die absolute Mehrheit erringen, also mehr als 50 Prozent der Stimmen bekommen, um im ersten Wahlgang ins Parlament einziehen zu können. Gelingt dies nicht, steht ein zweiter Wahlgang an; dann reicht die relative Mehrheit aus.

Die absolute Mehrheitswahl gab es auch im Deutschen Reich bis 1918. In der Weimarer Republik hingegen wurde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Dabei erfolgt die Besetzung der Wahlämter exakt im Verhältnis der abgegebenen Stimmen. Erhält also bei einer reinen Verhältniswahl eine Partei zehn Prozent der Stimmen, bekommt sie auch zehn Prozent der Mandate. So gehen nicht wie bei der Mehrheitswahl Stimmen verloren, und auch kleineren Parteien kann der Sprung in das Parlament gelingen. Darin indes ist auch die Schwierigkeit begründet, dass gegebenenfalls sehr viele Parteien im Parlament vertreten sind und dies die Regierungsbildung und -fähigkeit erschwert. Auch kann der Wähler bei der Stimmabgabe für eine Partei nicht sicher sein, welche Koalition diese nach der Wahl möglicherweise eingeht, um eine Mehrheitsbildung zu ermöglichen. Um eine zu große Zersplitterung des Parlaments zu verhindern, gibt es in der Bundesrepublik - anders als in der Weimarer Republik - die Fünf-Prozent-Hürde (siehe Beitrag rechts), die freilich eine Ausnahme von dem Grundsatz der "gleichen" Wahl darstellt.

In Deutschland gilt ein "personalisiertes Verhältniswahlrecht", bei dem jeder Wähler zwei Stimmen hat. Mit der Erststimme kann er einen der Kandidaten wählen, die sich in seinem Wahlkreis um ein Direktmandat bewerben. Gewonnen hat der Bewerber mit den meisten Stimmen; er zieht direkt in den Bundestag ein. So ist auch sichergestellt, dass dort alle Regionen der Republik vertreten sind.

Wichtiger als die Erststimme gilt die Zweitstimme, da sie über das Kräfteverhältnis der Parteien im Parlament entscheidet. Mit ihr werden Kandidatenlisten gewählt, die die Parteien in den Bundesländern aufgestellt haben.

Dabei soll der Bundestag eigentlich 598 Abgeordnete haben, nämlich die in den 299 Wahlkreisen direkt gewählten sowie eine gleiche Zahl von Listenkandidaten, die nach dem Verhältnis der errungenen Zweitstimmen in das Parlament einziehen. Hat aber eine Partei mehr Direktmandate errungen, als ihr nach ihrem Zweitstimmenergebnis zustehen, kommt es zu sogenannten Überhangmandaten, die die Zahl der Abgeordneten in die Höhe treiben. 2013 kam es zu vier Überhangmandaten, vier Jahre davor waren es gar 24. Hinzu kommen seit der Wahlrechtsreform von 2013 "Ausgleichsmandate", die nicht wenige ein Aufblähen des Parlaments auf 700 und mehr Mitglieder befürchten lassen.

Zuvor führten Überhangmandate nicht nur zu dem Problem, dass sie zu Abweichungen vom Ergebnis der Verhältniswahl führten. Mit diesen Mandaten war auch der paradoxe Effekt des "negativen Stimmgewichts" verbunden, bei dem mehr Stimmen für eine Partei dieser weniger Mandate bescheren beziehungsweise umgekehrt weniger Stimmen zu mehr Mandaten. "Verfassungswidrig", befand das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008; es sah durch das negative Stimmgewicht "die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl" verletzt und verlangte vom Gesetzgeber eine Neuregelung.

So kam es nach längerem Hin und Her im Februar 2013 zu einem Kompromiss zwischen Union, SPD, FDP und Grünen. Danach wurde zur Vermeidung des negativen Stimmgewichts die 2011 eingeführte länderweise Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien in modifizierter Form beibehalten. Zugleich werden die Überhangmandate dem Zweitstimmenergebnis entsprechend durch die sogenannten Ausgleichsmandate voll kompensiert, wodurch sich die Zahl der Abgeordneten weiter erhöht. Die Gesamtzahl der Sitze wird dabei nämlich so lange vergrößert, bis alle Überhangmandate ausgeglichen sind und für eine Partei keinen Vorteil mehr darstellen.

Hätte dieses Wahlrecht schon 2009 gegolten, wären damals laut Bundeswahlleiter 671 statt 622 Mandate verteilt worden. Vor vier Jahren zogen die vier Überhang- dann "nur" 29 Ausgleichsmandate nach sich, doch sind die Befürchtungen, die Zahl der Bundestagsabgeordneten könne durch die Neuregelung von 2013 allzu übermäßig ansteigen, dadurch keineswegs aus der Welt. Initiativen etwa des scheidenden Parlamentspräsidenten Norbert Lammert (CDU), mit einer neuerlichen Wahlrechtsreform noch in der zurückliegenden Wahlperiode für eine Begrenzung zu sorgen, fanden in den zurückliegenden vier Jahren keine Mehrheit. Wie viele Mitglieder nun der nächste Bundestag tatsächlich haben wird, entscheidet sich am Sonntag.