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Gastkommentare - Contra : Längst entschieden

Staat und Religion strikt trennen?

30.04.2018
2023-08-30T12:34:28.7200Z
1 Min

D ie Sache ist klar entschieden, 1919 durch die Weimarer Reichsverfassung, 1949 durch das Grundgesetz: Es gibt keine Staatskirche! Aber sehr wohl eine verfassungsrechtlich abgesicherte Kooperation des Staates mit den Religionsgemeinschaften auf diversen Feldern. Zur ungestörten Religionsausübung nach Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes gehören nicht nur Kulthandlungen. Das Bundesverfassungsgericht zählt dazu auch Erziehung, karitative Tätigkeit und "andere Äußerungen des religiösen Lebens"- des Einzelnen wie der religiösen Gemeinschaften. Keine relevante politische Kraft möchte dies infrage stellen.

Einwände, eine solche "Privilegierung" begünstige eine unkritische Staatsnähe kirchlicher Akteure, stehen konträr zur Wirklichkeit. Die katholische Kirche etwa hat mit vom Mainstream abweichenden Stellungnahmen zum Lebensschutz, zu Ehe und Familie und zu Friedensfragen ihre Unabhängigkeit "ausreichend bewiesen" (Kardinal Reinhard Marx). Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes", hieß es schon in Weimar. Und der Gesetzgeber muss ein Interesse haben, möglichst viele religiöse Gruppen in ein geregeltes Verhältnis zum Staat zu holen. Wer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden will, muss gewährleisten, dass die Verfassungsprinzipien und Grundrechte Dritter nicht gefährdet werden. Die (zersplitterte) islamische Community, größtenteils abhängig von ausländischen, auch fundamentalistischen Einflüssen, hat noch einen weiten Weg vor sich, bis sie voll in dieses System integriert werden kann. Ob es gelingt? Zweifel sind angebracht.