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Inneres : Entschädigung für Eltern

Bundestag weitet Corona-Regelung aus

21.12.2020
2023-08-30T12:38:28.7200Z
2 Min

Mit dem neuerlichen Lockdown werden die Entschädigungsregeln für Eltern angepasst, deren Kinder nicht in die Schule können. Eine entsprechende Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedete der Bundestag vergangene Woche mit den Stimmen aller Fraktionen. Eltern, deren Kinder noch nicht zwölf Jahre alt oder behindert und hilfebedürftig sind, haben danach auch dann Anspruch auf Entschädigung , wenn durch die zuständigen Behörden aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule ausgesetzt wird. Der Anspruch auf Entschädigung beläuft sich auf 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal jedoch auf 2.016 Euro monatlich. Die Regelung gilt rückwirkend ab vergangenen Mittwoch.

Zusammen mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschloss das Parlament eine einmalige Sonderzahlung an Beamte und Soldaten anlässlich der Corona-Pandemie (19/28439, 19/25323). Bereits am 25. Oktober hatten die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung geschlossen, die für die Tarifbeschäftigten je nach Entgeltgruppe zwischen 600 und 300 Euro und für Auszubildende 200 Euro beträgt. Dieses Tarifergebnis wird nun auf die Bundesbesoldung übertragen.

Dementsprechend beläuft sich die "Corona-Sonderzahlung" auf 600 Euro für Empfänger von Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 sowie auf 400 Euro für die Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 und auf 300 Euro für die Besoldungsgruppe A 13 bis A 15. Empfänger von Anwärterbezügen erhalten 200 Euro. Empfänger von Leistungen nach dem Wehrsoldgesetz bekommen 600 Euro. Zugleich ist in dem Gesetzesbeschluss geregelt, dass eine entsprechende Zahlung nicht auf die Versorgungsbezüge nach dem Beamten- und dem Soldatenversorgungsgesetz angerechnet wird.