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recht III : Strafe für Cyberstalking

Unbefugter Zugriff auf persönliche Konten

26.04.2021
2023-08-30T12:39:35.7200Z
2 Min

Stalking, also das unbefugte Nachstellen einer anderen Person, soll leichter bestraft werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/28679) vor, mit dem der Nachstellungs-Paragraf 238 im Strafgesetzbuch ausdrücklich auf das Cyberstalking, also Stalking mit digitalen Hilfsmitteln, ausgeweitet werden soll. Über die Vorlage beriet der Bundestag am Donnerstag in erster Lesung und überwies sie anschließend in den Rechtsausschuss.

Rote Karte Der Entwurf sieht vor, dass zu unbestimmte Tatmerkmale zugunsten eines verbesserten Opferschutzes ersetzt werden und die Strafandrohung für besonders schwere Fälle erhöht wird. In den Paragrafen sollen typische Formen des Cyberstalkings aufgenommen werden.

Da Cyberstalking von Tätern neben klassischen Nachstellungsmethoden eingesetzt werde, müsse kein gesonderter Tatbestand geschaffen werden. Den Stalkerinnen und Stalkern müsse früh die rote Karte gezeigt werden, um noch schlimmere Taten zu verhindern, sagte Justiz-Staatssekretär Christian Lange (SPD) in der Beratung. Wie es in dem Entwurf heißt, vereinfacht der technische Fortschritt den Tätern ihr Vorgehen in zunehmendem Maß. Über sogenannte Stalking-Apps beziehungsweise Stalkingware könnten Täter auch ohne vertiefte IT- Kenntnisse unbefugt auf E-Mail- oder Social-Media-Konten sowie Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und so deren Sozialleben ausspähen.

Cyberstalking erfolge aber nicht nur durch den unbefugten Zugriff auf Daten des Opfers, sondern auch dadurch, dass Täter unter Vortäuschung der Identität eines Opfers Konten in sozialen Medien anlegen und unter dem Namen des Opfers abträgliche Erklärungen oder Fotos veröffentlichen.

Beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik heißt es dazu, Stalking-Apps könnten dazu verwendet werden, um Chat-Nachrichten, SMS oder den Standort der Person auf den Computer des Täters zu übermitteln. Um solche Anwendungen zu installieren, werde in der Regel nur kurz Zugriff auf das zu überwachende Gerät benötigt. Anschließend sei für das Opfer nicht zu erkennen, dass es ausspioniert werde.