Aktive Sterbehilfe
Bei der aktiven Sterbehilfe wird ein Kranker auf eigenen Wunsch durch die aktive Handlung einer anderen Person getötet. Dies wird als "Tötung auf Verlangen" mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. So soll das Tötungstabu aufrecht erhalten werden.
Passive Sterbehilfe
Bei der passiven Sterbehilfe stellt der Arzt auf Wunsch des Kranken die künstliche Ernährung oder sonstige medizinische Behandlung ein. Der Behandlungsabbruch ist straflos, denn der Arzt darf den Kranken nicht gegen seinen Willen behandeln. Ein Abschalten der Apparate ist auch dann möglich, wenn der Patient nicht mehr bei Bewusstsein ist, jedoch den Verzicht auf künstliche Lebensverlängerung früher in einer Patientenverfügung anordnete.
Selbsttötung und Suizidhilfe
Selbsttötung ist nicht strafbar, deshalb konnte lange Zeit auch die Beihilfe zur Selbsttötung nicht bestraft werden. Seit 2015 war zwar die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" strafbar. Diesen Paragrafen hat das Bundesverfassungsgericht jedoch im Februar 2020 für verfassungswidrig und nichtig erklärt.C. Rath
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