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Das eigene Sterben regeln

PATIENTENVERFÜGUNG Zwei weitere Gesetzentwürfe liegen vor. Erneute Diskussion des Themas voraussichtlich am 21. Januar

12.01.2009
2023-08-30T11:23:43.7200Z
3 Min

Zur sogenannten Patientenverfügung liegen dem Bundestag zwei weitere interfraktionelle Gesetzentwürfe (16/11360, 16/11493) vor. Nach dem Willen des einen soll es ausreichen, wenn in einer Patientenverfügung der Abbruch einer lebensverlängernden Behandlung verbindlich angeordnet wird. Voraussetzung sei, dass der oder die Betroffene eine umfassende ärztliche und rechtliche Beratung in Anspruch genommen hat und die Patientenverfügung vom Notar beurkundet wurde. Die Patientenverfügung dürfe nicht älter als fünf Jahre sein. Wolfgang Bosbach (CDU), René Röspel (SPD), die drei grünen Abgeordneten Katrin Göring-Eckardt, Harald Terpe und Josef Philip Winkler sowie Otto Fricke von der FDP stehen federführend für diese Initiative.

Auch mündlich

Als gültige Patientenverfügung sollen künftig sowohl der eindeutige als auch der zu ermittelnde mutmaßliche Wille eines Menschen gültig sein, meinen die Autoren des anderen Gesetzentwurfes. Weil viele Patienten etwa wegen des plötzlichen Eintritts keine schriftliche Erklärung abgeben könnten, sei nach dem Willen der Antragsteller auch der mündlich erklärte Wille eines Patienten wirksam. Die Abgeordneten Wolfgang Zöller (CSU), Hans Georg Faust (CDU), Herta Däubler-Gmelin (SPD) und Monika Knoche (Linksfraktion) haben diesen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Zu den Unterzeichnern gehört auch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU). In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage werde gesetzlich klargestellt, dass sowohl der Betreuer als auch der Bevollmächtigte verpflichtet seien, den Willen des Patienten Geltung zu verschaffen. Bestehe Uneinigkeit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Betreuer darüber, so seien nahe stehende Angehörige hinzuziehen, um sich Klarheit zu verschaffen. Wenn noch immer keine Einigkeit herrsche, sei das Vormundschaftsgericht anzurufen.

Das Gesetz bekenne sich zu dem Grundsatz, dass jedes Leben lebenswert sei, auch Leben mit Schwäche, Krankheiten und Behinderung. Auch und gerade dann sei es Aufgabe der Gesellschaft, dafür zu einzutreten, dass Menschen akzeptiert und nach ihren Bedürfnissen gepflegt und umsorgt würden. Die Akzeptanz dieses Grundsatzes bedeute aber auch, dass es keine durch Gesetz zu verordnende Wahrheit über das Sterben gebe.

Die Abgeordneten um Bosbach und Röspel machen hingegen deutlich, wenn eine Patientenverfügung ohne ärztliche und rechtliche aufgesetzt und von einem Notar beurkundet worden sei, seien Arzt und Betreuer nur daran gebunden, wenn "eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit" vorliege, bei der der Patient das Bewusstsein niemals wiedererlangen werde. Bei heilbaren Erkrankungen zwinge eine ohne ärztliche Beratung erstellte Patientenverfügung den Arzt also nicht, eine Rettung abzubrechen.

Wenn eine Behandlung zum Lebenserhalt bei einem nicht einwilligungsfähigen Patienten beendet werden solle, sei nach dem Entwurf vom Betreuer und Arzt unter Beteiligung der Pflegepersonen, der nächsten Angehörigen ein "beratendes Konzil" einzuberufen. In diesem sei dann zu klären, ob eine solche Maßnahme tatsächlich dem Willen des Betroffenen entsprechen würde.

Wenn nach der Beratung im Konzil zwischen Arzt und Betreuer eine Meinungsverschiedenheit bestehe, entscheide das Vormundschaftsgericht. Wünsche und Entscheidungen in der Patientenverfügung seien nicht verbindlich, wenn sie "erkennbar" in Unkenntnis der Möglichkeiten medizinischer Behandlung abgegeben worden seien, bei deren Kenntnis der Patient vermutlich eine andere Entscheidung getroffenen hätte. Aktive Sterbehilfe und Tötung auf Verlangen blieben nach dem Entwurf verboten.

Nach jetzigen Planungen soll das Thema Patientenverfügungen am 21. Januar im Bundestag beraten werden. Bereits am 26. Juni des Vorjahres hatte das Parlament einen Gesetzentwurf (16/8442) zum gleichen Thema beraten.