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Aus Plenum und Ausschüssen : Studienkosten weiter nicht absetzbar

31.10.2011
2023-08-30T12:16:52.7200Z
1 Min

FINANZEN

Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium können auch in Zukunft nicht als steuerliche Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Nach Urteilen des Bundesfinanzhofes (BFH), der das bisherige Abzugsverbot für nicht klar genug definiert gehalten hatte, beschloss der Bundestag am Donnerstag eine "Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten Rechtslage". Zugleich wird es aber ab 2012 eine Erhöhung des Sonderausgabenabzugs für Ausbildungskosten von derzeit 4.000 auf 6.000 Euro geben. Die Klarstellung wurde in den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (17/6263, 17/7469) eingefügt, der mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP verabschiedet wurde. Die Oppositionsfraktionen enthielten sich der Stimme.

Mit den Änderungen werde verdeutlicht, "dass die erste Berufsausbildung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten Lebensführung zuzuordnen sind", begründeten die Koalitionsfraktionen ihr Vorgehen. Diese Grundentscheidung folge auch den Grundsätzen des Sozialrechts, in dem diese Ausbildungsbereiche der Bildungsförderung und nicht der Arbeitsförderung unterliegen würden.

Die Klarstellungen gelten rückwirkend für Veranlagungszeiträume ab 2004. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schreiben die Koalitionsfraktionen, eine rückwirkende gesetzliche Regelung sei in diesem Fall zulässig, "da der Gesetzgeber lediglich eine Gesetzeslage wiederherstellt, die vor der Rechtsprechungsänderung durch den BFH einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entsprach".